Ab 1. Januar freuen wir Anwälte uns über eine Gebührenreform. Es gibt mehr Geld.
Ansonsten fiel mir bei der Lektüre des neuen Vergütungsgesetzes ein besonders wohlformulierter Paragraf ins Auge (§ 15a neu RVG):
Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach
dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet.
Weißte Bescheid.