Man hört jetzt öfter von Fällen, in denen die Polizei oder das Ordnungsamt Autofahrer oder Autofahrerinnen anhielt und ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen das Corona-Abstandsgebot verhängte – wenn noch weitere Personen im Auto waren.
Die Abstandsgebote in den Corona-Schutzverordnungen beziehen sich aber nur auf den öffentlichen oder auf öffentlich zugängliche Räume. Wie Rechtsanwalt Werner Siebers berichtet, https://ungereimtheiten.wordpress.com/2020/12/15/wie-offentlich-ist-eigentlich-mein-pkw-in-corona-zeiten/) haben schon mehrere Gerichte festgestellt: Ein privat genutzter Pkw bewegt sich zwar im öffentlichen Raum. Er ist aber selbst kein öffentlicher Raum. Das klingt sehr nachvollziehbar. Außerdem stellt sich natürlich die berechtigte Frage, wie in einem normalen Pkw der Mindestabstand überhaupt eingehalten werden kann, ähnlich wie in einem vollen Bus oder einer Bahn. Auch in diesen Fällen darf der Mindestabstand ja unterschritten werden.
Wie die Fälle zeigen, muss man sich aber gegebenenfalls vor Gericht wehren.
Autor: RA Dr. André Bohn