Auch Rechtsanwälte müssen ihre Mandanten über das gesetzliche Widerrufsrecht belehren, wenn das Mandat ausschließlich online, übers Telefon oder per Brief erteilt wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Jurist seine Mandate seine Dienste vorwiegend auf diesem Weg anbietet, also über ein entsprechendes „Vertriebssystem“ verfügt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Es geht um den Fall eines Jurastudenten. Dieser wollte eine Prüfungsnote anfechten und suchte sich online einen spezialisierten Anwalt. Dessen Honorar von 6.000 Euro wollte der Student aber nicht zahlen; er forderte such die Anzahlung von 3.000 Euro zurück. Er sei immer noch zum Widerruf des Vertrages berechtigt, da er über sein Widerrufsrecht nicht belehrt wurde.
Der Bundesgerichtshof sieht im Anwaltsvertrag ein ganz normales Fernabsatzgeschäft. Deshalb gelte die gesetzliche Vermutung, dass bei online oder telefonisch geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht besteht (§ 312c BGB). Das sei nur dann nicht der Fall, wenn der Anbieter kein „für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystems“ betreibt, der Vertrag also nur „zufällig“ nicht vor Ort abgeschlossen wurde. Es sei aber Aufgabe des Anwalts, genau das zu belegen.
Dem verklagten Juristen hält der Bundesgerichtshof vor, er bearbeite ein sehr begrenztes Rechtsgebiet, sei deutschlandweit tätig und werbe aktiv für die Mandatserteilung etwa per E-Mail und Telefax auf seiner Homepage. Das spreche für ein entsprechendes Vertriebssystem. Der Anwalt hatte lediglich eingewandt, er behalte sich vor, Mandat abzulehnen. Das reicht jedoch nicht, so das Gericht (Aktenzeichen IX ZR 133/19).