Bei abgesagten Pauschal- und Flugreisen können Kunden ihr Geld zurückverlangen. Sie müssen sich nicht auf einen Gutschein verweisen lassen. Daran hat sich auch nichts durch die sogenannte Gutscheinregelung wegen der Corona-Pandemie geändert, denn diese gilt gerade nicht für die Reisebranche. Mit etlichen Klagen möchte der Verbraucherzentrale Bundesverband nun durchsetzen, dass Reiseveranstalter und Airlines ihre Kunden zu diesen Fragen nicht in die Irre führen.
Auch die TUI hat sich aufgrund einer Klage mittlerweile verpflichtet, ihre Reiseinformationen der Rechtslage anzupassen. Die Stornoinformationen des Unternehmens hätten den Eindruck erweckt, der Kunde könne sich nur einen Gutschein ausstellen lassen oder umbuchen. Der Hinweis auf die Erstattungspflicht sei dagegen auf der Firmenseite kaum auffindbar gewesen, heißt es. Die TUI ließe es auf einen Rechtsstreit ankommen, gab aber nun nach und hat die Webseite geändert.
Damit reiht sich das Unternehmen in die Reihe von fünf weiteren Reiseveranstaltern ein, welche die Verbraucherzentrale erfolgreich abgemahnt hat. Diese Firmen haben sich schon vorher verpflichtet, die Kunden korrekt zu informieren. Sechs Klagen sind laut Verbraucherzentrale noch vor Gericht anhängig, unter anderem gegen Condor, Easyjet und Eurowings.