Es ist ein komplexes Verfahren, dem Betroffenen wird eine ganze Serie schwerer Straftaten zur Last gelegt.
Die Staatsanwaltschaft könnte die Fälle in ein Verfahren packen. Dann gäbe es einen großen Prozess. Die Ankläger bearbeiten die Sache jedoch scheibchenweise. Will heißen: hier eine Anklage, dann noch eine. Und noch eine. Alleine an einem Tag wurden zwei Anklagen zugestellt. Weitere sind absehbar.
Mein Mandant war schon ganz kirre von den vielen Briefen im gelben Umschlag, die ihm seine persönlichen Betreuer im Knast Tag für Tag überreichten. In ihm keimte auch ein Verdacht: Wenn es viele einzelne Anklagen gibt, wird das in viele einzelne Strafen münden. Im ersten Fall etwa 12 Jahre Freiheitsstrafe, im zweiten vielleicht 9 Jahre, dann eventuell 13. Wären schon mal 34 Jahre. Und, wie gesagt, die Strafverfolger haben noch einiges in der Pipeline. Der Mandant sah sich schon zu 70 oder 80 Jahren insgesamt verurteilt.
Dazu wird es aber nicht kommen. Denn wie in § 38 StGB nachzulesen, beträgt das Höchstmaß der Freiheitsstrafe 15 Jahre (vom lebenslang für Mord abgesehen). Das lässt sich auch nicht umgehen, indem wegen einzelner Taten mehrere Urteile erwirkt werden. Denn auch in diesem Fall muss für alle Taten, die vor der ersten Verurteilung begangen wurden, eine Gesamtstrafe gebildet werden (§ 55 StGB). Das bedeutet: Egal wie viele Prozesse einem Angeklagten gemacht werden, am Ende muss für „alte“ Taten immer eine einheitliche Strafe verhängt werden – gegebenenfalls auch nach dem letzten Prozess in einem gesonderten Verfahren.
Die Strafen müssen also so zusammengezogen werden, als wäre der Angeklagte direkt in einem Verfahren angeklagt gewesen. Für diesen Fall sind zwei Dinge festgeschrieben: Die Gesamtstrafe darf nicht so hoch sein wie die Summe der Einzelstrafen. Und, und darauf kommt es hier an, die Gesamtstrafe darf 15 Jahre nicht übersteigen (§ 54 StGB). In diesem Punkt konnte ich also Entwarnung geben. Über das Problem mit der Sicherungsverwahrung sprechen wir beim nächsten Mal.