Patienten können von ihrem Arzt oder Therapeuten Einsicht in ihre Behandlungsunterlagen verlangen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Dieser Anspruch ist mittlerweile klar gesetzlich geregelt (§ 630g BGB). Die Frage ist allerdings, ob die Auskunft auch kostenlos sein muss.
Die erwähnte Vorschrift klingt erst mal eindeutig. Danach kann der Arzt die Kopier- und Versandkosten ersetzt verlangen. Allerdings gilt mittlerweile auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Und diese sieht an sich einen kostenlosen Auskunftsanspruch gegenüber allen Personen vor, die Daten über Dritte speichern (Art. 15 DSGVO). Dazu gehören auch Ärzte.
Vor dem Landgericht Dresden stritten ein Patient und ein Krankenhaus genau über diese Frage. Die Klinik wollte zwar die Patientenakte übermitteln, wollte dafür aber 5,90 Euro zuzüglich Versandkosten haben – im voraus. Das lehnte der Patient ab.
Das Landgericht Dresden kommt in seiner Entscheidung zu einem klaren Ergebnis: Die Regelungen der DSGVO gehen vor, deshalb müssen Behandler ebenfalls kostenlos Auskunft geben. Patienten sollten in ihrem Antrag auf jeden Fall auf § 15 DSGVO Bezug nehmen. Manche Ärztekammern empfehlen ihren Mitgliedern nämlich, Kosten geltend zu machen, wenn sich der Patient nur auf die Regelung im BGB bezieht (Aktenzeichen 6 O 76/20).