Wie steht es um die Rechte von Polizei und Ordnungsbehörden, wenn die Corona-Beschränkungen im privaten Raum überprüft werden sollen? Die Politik gibt – etwa in Nordrhein-Westfalen durch Gesundheitsminister Laumann – zwar momentan gerade mit Blick auf Weihnachten die Leitlinie aus, dass Corona-Kontrollen in Wohnungen nicht in Frage kommen. Stichwort: Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG).
Allerdings ist es natürlich nicht ganz abwegig, dass einzelne Ämter oder Polizeidienststellen dies anders sehen. Wie nicht anders zu erwarten, ist die Rechtslage kompliziert. Einzelheiten erläutert der Wuppertaler Jura-Professor Sebastian Kluckert in einem Interview mit ntv:
In Nordrhein-Westfalen und Berlin ist man bei Verstößen gegen wohnungsbezogene Kontaktbeschränkungen zwischen 21 und 6 Uhr vor einem „Hausbesuch“ der Polizei sicher, solange man keinen Lärm macht. Hier scheiden jedenfalls alle Tatbestände aus, die ein jederzeitiges Betreten der Wohnung ermöglichen. Das dürfte wohl auch in den anderen Bundesländern gelten. Das Betreten zur Nachtzeit würde voraussetzen, dass Tatsachen die Annahme nahelegen, dass sich ein Kranker, Krankheitsverdächtiger oder Ansteckungsverdächtiger in der Wohnung befindet. Nur dann kann der Einsatz die Verhütung einer dringenden beziehungsweise gegenwärtigen schweren Gesundheitsgefahr bezwecken.
Letztlich stellt sich jedenfalls immer die Frage nach der Verhältnismäßigkeit eines so tiefgreifenden Grundrechtseingriffs. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich ja beispielsweise jeden Tag Schüler in Bussen und Bahnen wie die Ölsardinen stapeln, um nur ein Bespiel zu nennen. Für die gesellschaftliche Akzeptanz der Corona-Maßnahmen wären Corona-Kontrollen gefährlich. Ich sehe da jedenfalls eine rote Linie.