Ein Mann in Berlin wollte in einem Supermarkt angeblich 86 Tafeln Schokolade entwenden. Der Kaufhausdetektiv soll auf den Mann aufmerksam geworden sein, berichtet die Süddeutsche Zeitung. Auch dem mutmaßlichen Täter entging jedoch nicht, dass er das Interesse des Kaufhausdetektivs geweckt hatte. Der Mann versuchte daher die Schokoladentafeln wieder unauffällig in die Regale zu stellen. Im Auto des Mannes fand die Polizei jedoch viele weitere Süßigkeiten, für die er keine Quittung hatte.
Ob in dem Supermarkt bereits ein vollendeter Diebstahl begangen wurde, scheint fraglich. Zwar geht die Rechtsprechung bei kleinen Gegenständen davon aus, dass der Dieb eine sogenannte Gewahrsamsenklave begründet, wenn er diese Gegenstände in seine körpernahe Sphäre bringt, also beispielsweise in seine Jackentasche steckt. Dies ist mit 86 Tafeln aber wohl kaum möglich.
Deshalb ist es jedenfalls nicht ausgemacht, dass ein vollendeter Diebstahl vorlag. Allerdings ist auch der Versuch des Diebstahls strafbar, aber auch dieser Versuch muss natürlich nachgewiesen werden. Das bloße Zurücklegen von Waren als solches reicht da natürlich nicht aus, denn als Kunde darf man es sich im Geschäft natürlich jederzeit anders überlegen. Wie immer kommt es auf die Einzelheiten an, von denen wir leider nicht genug kennen.
Bei den Waren im Auto wird es jedenfalls dann interessant, wenn sie nicht eindeutig als Diebesgut zu identifizieren sind. Es gibt jedenfalls keine Pflicht, für eigene Besitztümer jeweils auch einen (Kassen-)Bon vorweisen zu können. Eine gewisse „Beweislastumkehr“ ist aber bei derart dubiosen Ausgangslagen nicht ausgeschlossen, schon aus psychologischen Gründen.
Autor: RA Dr. André Bohn