Diesen Hinweis habe ich am Wochenende auf einem Verteilerkasten gesehen:
Juristisch richtig ist die Warnung nicht, zumindest nicht so pauschal. Maßgebliche Norm ist § 303 Abs. 2 StGB, wonach das unbefugte, nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Verändern des Erscheinungsbilds einer fremden Sache unter Strafe gestellt ist. Wichtig für das Ankleben ist insbesondere die Frage, ob es eine unerhebliche und / oder nur vorübergehende Veränderung darstellt.
Anerkannt ist insoweit eigentlich, dass Veränderungen, die problemlos entfernt oder rückgängig gemacht werden können, nicht strafbar sind. Dies dürfte in den meisten Fällen des bloßen Anklebens der Fall sein – wenn der Kleber nicht zu hartnäckig ist. Eine Strafbarkeit nach § 303 Abs. 2 StGB ist bei Aufklebern somit eher die Ausnahme als die Regel, auch wenn man fairerweise sagen muss, dass die Deutungshoheit hier natürlich beim jeweiligen Strafrichter liegt. Und, wie so oft im juristischen Bereich, man kann es natürlich auch anders sehen.
Die weitere Frage ist dann noch, ob sich potenzielle „Täter“ von so seiner Warnung überhaupt abschrecken lassen. Insoweit spricht das Foto ja für sich.
Autor: RA Dr. André Bohn