Mitunter kommt es vor, dass die Staatsanwaltschaft nicht ermitteln möchte – aus welchen Gründen auch immer. Jedenfalls keine sachlichen. Diesen Eindruck hatte ich auch im Fall einer Mandantin, die Opfer einer Sexualstraftat geworden ist.
Das Verfahren gegen den Beschuldigten wurde von der Staatsanwaltschaft kurzerhand eingestellt. Mangels Tatverdachts, wie es hieß. Die Begründung hierfür war nicht nur reichlich gestelzt. Sie ignorierte auch völlig den Umstand, dass der Beschuldigte über seinen Anwalt den Sexualkontakt selbst sogar eingeräumt hatte. Der Einstellungsbescheid las sich trotzdem so, als stehe schon gar nicht fest, ob überhaupt was passiert ist.
Die zuständige Generalstaatsanwaltschaft, die über die Beschwerde gegen die Einstellung entscheiden musste, fand das ganz in Ordnung. Unserer Mandantin blieb also nur ein Klageerzwingungsverfahren. Hier sind die Erfolgsaussichten leider extrem gering, schon weil die Begründung hohen formalen Anforderungen genügen muss. Ähnlich wie bei einer Revision. Wenn man da als Richter ein Haar in der Suppe finden will, ist das nicht sonderlich schwer.
Die Erwartungen waren also gedämpft, die weitere Entwicklung umso erfreulicher. Wir kriegten nämlich die Nachricht, die Staatsanwaltschaft habe dem Oberlandesgericht mitgeteilt, dass die Ermittlungen wieder aufgenommen werden. Allerdings ist eher zu vermuten, dass der zuständige Richter einen Anruf gemacht und höflich angefragt hat, ob die Anklagebehörde eine negative Gerichtsentscheidung vermeiden möchte. Mit der Wiederaufnahme der Ermittlungen hat sich der Klageerzwingungsantrag erledigt, weil es ja nichts mehr zu erzwingen gibt.
Was will man mehr.