Heute morgen war ich auf dem Weg zu einem auswärtigen Prozess. Just in dem Moment, in dem ich in den Zug stieg, merkte ich, dass ich mein Portemonnaie, in dem unter anderem mein übertragbares Ticket 2000 war, vergessen hatte.
Aussteigen, nach Hause das Portemonnaie holen und zum Prozess fahren, wäre knapp geworden, zumal der Zug bereits langsam anfuhr. Ein paar Sekunden später kam bereits der Kontrolleur, dem ich meine Situation erklärte. Er beharrte darauf, mir das erhöhte Beförderungsentgelt in Rechnung zu stellen. Ich könne ja versuchen, das Ticket nachzureichen. Dies würde aber in der Regel nur bei nicht übertragbaren Tickets akzeptiert.
Ausweisen konnte ich mich natürlich auch nicht, weil ich ja kein Portemonnaie dabei hatte. Meinen Namen und meine Adresse wollte der Kontrolleur trotzdem wissen. Man ist zwar nicht verpflichtet, ihm die Daten zu geben; dann hätte er aber wahrscheinlich die Polizei hinzugezogen. Ich spielte mit dem Gedanken, ihm einfach falsche Informationen zu geben, hatte aber juristentypische Bedenken, ob das strafbar wäre. In Betracht käme auf jeden Fall ein Betrug. Problematisch erscheint mir, ob damit, dass er auf die Richtigkeit meiner Angaben vertraut, eine Vermögensverfügung oder zumindest -gefährdung verbunden ist, die ja auch für einen Betrug ausreichen kann. Das kann man – wie fast immer – so und auch anders sehen.
Ich habe richtige Angaben gemacht und darf mich dafür nun mit dem Reisecenter der Bahn auseinander setzen. Damit dürfte der nächste Blogeintrag garantiert sein.
Autor: RA Dr. André Bohn