Der E-Scooter an der Ecke ist eine gute Möglichkeit, schnell und unkompliziert nach Hause zu kommen. Nach ein paar alkoholischen Getränken sollte man das aber nicht riskieren, wenn einem der Führerschein lieb ist. Denn auch für E-Scooter gelten die Promillegrenzen für Kraftfahrzeuge, hat das Landgericht Osnabrück entschieden.
1,54 Promille wurden bei einem jungen Mann gemessen, den die Polizei auf einer Fahrt mit dem E-Scooter stoppte. Das Amtsgericht entzog ihm vorläufig den Autoführerschein, weil die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit für Kraftfahrzeuge (1,1 Promille) deutlich gerissen wurde. Der Betroffene meinte dagegen, E-Scooter seien eher wie Fahrräder einzustufen. Bei Radfahrern wird die Fahruntüchtigkeit aber erst ab 1,6 Promille unwiderleglich vermutet.
Das Landgericht Osnabrück sieht keinen Grund, E-Scooter nicht als Kraftfahrzeuge zu behandeln. Insbesondere sprächen die Sonderbestimmungen für „elektrische Kleinfahrzeuge“ dafür, diese im Gegensatz zu Fahrrädern als Kraftfahrzeuge einzustufen. Es gebe auch keinen Grund, Kraftfahrzeuge wiederum in Gefährlichkeitsklassen einzuteilen. Im Ergebnis muss der Mann also damit rechnen, dass ihm die Fahrerlaubnis endgültig entzogen wird. Auch das Bayerische Oberste Landesgericht hat im Sommer schon ähnlich geurteilt (Aktenzeichen 10 Qs 54/20).