Nach einem Verkehrsunfall fahndete die Polizei nach dem Fahrer. Die Polizei fand einen Verdächtigen und ließ ihn erst mal pusten. Das Gerät zeigte einen Wert von über 5,5 Promille an, was selbst bei Hardcore-Alkoholikern Lebensgefahr bedeuten kann. Auch ein zweiter Test ergab den gleichen Wert. Daraufhin nahm die Polizei den Mann, der im Übrigen noch torkelnd gehen konnte, zur Blutprobe mit. Im Zuge der Ermittlungen kam raus, der Beroffene hat auch keinen Führerschein.
Was die Promille angeht sicher ein krasser Fall, ansonsten aber Alltag für jeden Verkehrspolizisten. Der gemeine Autofahrer wird sich dagegen fragen, was er womöglich richtig und falsch machen kann, wenn die Polizei einen Amtemalkoholtest verlangt. In aller Kürze:
Niemand ist verpflichtet, in das Messgerät zu pusten, um den Atemalkoholgehalt feststellen zu lassen. Hintergrund ist das Recht, sich nicht selbst zu belasten. Verweigert der Betroffene den Atemalkoholtest, war es früher so, dass die Polizei sich in der Regel (Ausnahme: Gefahr in Verzug) überlegen musste, ob sie über die Staatsanwaltschaft den Ermittlungsrichter kontaktiert, um den erforderlichen Beschluss richterlichen zu erhalten. Seit August 2017 gilt der Richtervorbehalt bei Straßenverkehrsdelikten aber nicht mehr.
Die Polizei darf eine Blutprobe nun selbst anordnen – und wird es desto eher tun, je mehr Anlass der Betroffene für einen Anfangsverdacht gibt. Da der Transport zur Wache aber trotz der eigenen Anordnungsbefugnis Zeit kostet und Aufwand bedeutet, wird das der Polizist aber nur anordnen, wenn er genug tatsächliche Anhaltspunkte für eine Alkoholfahrt hat. Die Verweigerung eines Atemtests kann da sogar hilfreich sein – wenn sie sachlich und überzeugend rüberkommt.
Was noch verweigert werden darf: sich in die Augen leuchten lassen, auf einer Linie gehen, sonstige Geschicklichkeitstests etc. Kurz gesagt: Man muss gar nichts, außer die Papiere zeigen. Welche Taktik im Einzelfall die Beste ist, lässt sich vorher schlecht sagen. Abgesehen natürlich davon, dass man besser gar nicht erst alkoholisiert fahren sollte.
Autor: RA Dr. André Bohn