Pauschalreisende müssen sich nach wie vor nicht mit einem Gutschein vertrösten lassen. Sie haben bei Stornierung Anspruch auf Erstattung des Reisepreises innerhalb von 14 Tagen. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt klargestellt.
Der Kläger hatte den Preis für seine Pauschalreise in Höhe von 2.381,35 € zurückverlangt, nachdem der Veranstalter die Reise wegen Corona abgesagt hatte. Der Reisende bekam lediglich Gutscheine angeboten. Das Unternehmen ließ sich hiervon weder von einem Anwaltsschreiben noch einer Klage abhalten. Erst im Prozess erkannte die Firma den Anspruch an und erstatte den Reisepreis.
Die Verweigerungshaltung setzte sich allerdings fort, denn der Kläger sollte auf seinen vorgerichtlichen Anwaltskosten sitzenbleiben. Auch Zinsen wollte die Firma nicht ersetzen. Das Amtsgericht Frankfurt verurteilte den Veranstalter aber in allen Punkte. Zur Begründung weist das Gericht darauf hin, dass das Gesetz – entsprechend einer EU-Richtlinie – beim Reisestorno eine 14-tägige Rückzahlungsfrist setzt. Auch auf Gutscheine müsse sich der Kunde nicht einlassen, denn die Regelung sei für Pauschalreisen nicht verpflichtend (Aktenzeichen 32 C 2620/20 (18)).