Weil der Wecker seines Handys klingelte, sollte ein Student durch eine Klausur fallen. Das Klingeln wurde als Täuschungsversuch gewertet. Kurios wird diese Entscheidung durch den Umstand, dass die Tasche 40 Meter entfernt abgestellt war.
Die Universität verwies auf die Prüfungsordnung. Danach sei es verboten, Mobiltelefone eingeschaltet mit in den Prüfungsraum zu nehmen. Ob das im Flugmodus befindliche Handy überhaupt „eingeschaltet“ im Sinne der Vorschrift war, will das Verwaltungsgericht Koblenz gar nicht entscheiden. Denn der Student habe das Handy ja gar nicht an den Klausurarbeitsplatz mitgenommen, vielmehr habe der Wecker rund 40 Meter entfernt geklingelt. Wenn man das auch verbieten wolle, so das Gericht, müsse man es auch ausdrücklich in die Prüfungsordnung schreiben. Nur so könne ein Kandidat wissen, was erlaubt und was verboten ist.
Auch eine Störung des Prüfungsablaufs mit der Folge „Nicht bestanden“ sieht das Gericht nicht. So eine Sanktion sei schlicht unverhältnismäßig. Die Störung durch das Klingeln hätte problemlos mit einer kurzen Verlängerung der Schreibzeit ausgeglichen werden können. Außerdem habe der Student glaubhaft belegt, dass er nicht vorsätzlich handelte. Er habe vergessen, den Wecker zu deaktivieren. Außerdem habe er angenommen, dass sein Handy im Flugmodus gar keine Töne von sich gibt (Aktenzeichen 4 K 116/20.KO).