Mandanten raten wir Anwälte, bei Kontakt mit der Polizei nichts zu sagen, wenn auch nur irgendeine Beschuldigung im Raum steht.
Dieses Schweigen wurde einem Angeklagten vor dem AG München aber nun zum „Verhängnis“. Der Betroffene war vor einer Diskothek abgetastet worden, in seiner rechten Hosentasche wurden eine Ecstasy-Tablette und Amphetamin-Pulver gefunden. Auf den Fund soll der Mann erstaunt reagiert haben.
Vor dem Amtsgericht sagte der Angeklagte, dass er in seinen Geburtstag reingefeiert habe, er in mehreren Kneipen und Wohnungen gewesen sei und in einer Wohnung Sex gehabt habe. Er sei angetrunken gewesen. Nach dem Sex habe er fälschlicherweise nicht seine, sondern eine andere Hose angezogen. Die mit den Drogen.
Das Amtsgericht wertete das als Schutzbehauptung. Die Polizeibeamtin sagte aus, der Betroffene habe vor Ort nichts dazu gesagt, dass es nicht seine Hose sei. Betrunken habe er auch nicht gewirkt. Ihr sei nicht aufgefallen, dass die Hose nicht passt.
Der Mann, der vorher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war, wurde zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt.
Es ist natürlich immer schwierig, etwas zur Beweiswürdigung bei einem Prozess zu sagen, wenn man selbst nicht dabei war. In diesem Fall würde ich auch sagen, dass es eine nachvollziehbare Reaktion gewesen wäre, der Polizei sofort – und nachdrücklich – zu sagen, dass es nicht die eigene Hose ist. Es gibt aber ebenso gute Gründe, beim Grundsatz zu bleiben und nicht mit der Polizei zu reden, weil man es damit häufig noch schlimmer macht. Ausnahmen bestätigen die Regel. Vielleicht haben wir es hier mit einer zu tun.
Aktenzeichen 1111 Cs 365 Js 125197/20
Autor: RA Dr. André Bohn