Schon die bloße Mitgliedschaft in einer WhatsApp-Gruppe birgt mittlerweile erhebliche Risiken. Gerät das Handy eines Chatteilnehmers in die Hände der Polizei, kann diese den kompletten Verlauf der Chatgruppe auf fragwürdige Inhalte untersuchen – selbst wenn Auslöser der Ermittlungen was ganz anderes war. Den Fall einer Polizeibeamtin aus Nordrhein-Westfalen nutzt das Verwaltungsgericht Düsseldorf nun für eine wichtige Klarstellung.
Das Land wirft der Polizistin vor, sie habe im Jahr 2013 (!) eine Bilddatei über eine WhatsApp-Gruppe erhalten, die eine Hitlerparodie zeige. Das sollte reichen, um die Beamtin vorläufig vom Dienst zu suspendieren. Hierzu vermisst das Gericht schon mal jede Feststellung, dass die Betroffene das fragliche Bild tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Die bloße Mitgliedschaft in einer Chatgruppe bedeute nicht, dass der Teilnehmer auch alle Nachrichten gesehen oder gelesen hat, die in der Gruppe veröffentlicht werden. Für die Kenntnis bedürfe es eines Belegs in Form einer „tragfähigen Grundlage“, so das Gericht. Mit anderen Worten: Es gibt keine Vermutung dafür, dass der Teilnehmer einer WhatsApp-Gruppe auch wirklich alles liest, was dort gepostet wird.
Auch ansonsten lässt das Gericht an der Suspendierung kein gutes Haar. Bei dem Bild handelt es sich nämlich nicht um ein Hitlerbild, sondern das Foto eines Dritten, der Adolf Hitler offensichtlich verspotte, überzeichne und der Lächerlichkeit preisgebe. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso ausgerechnet aus diesem Bild auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung geschlossen werde. Als fernliegend beurteilt das Gericht auch den Vorwurf der Volksverhetzung und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Aktenzeichen 2 L 1910/20).