Seit dem 01. Oktober 2020 handelt in Nordrhein-Westfalen ordnungswidrig, wer im Rahmen der Corona-Kontaktverfolgung in Restaurants oder Bars einen falschen Namen, eine falsche Adresse oder eine falsche Telefonnummer bzw. E-Mail-Adresse angibt. Laut der Internetseite des Landes NRW wird ein Regelbußgeld von 250 € fällig, das im Einzelfall aber auch höher oder niedriger ausfallen kann.
Doch was macht man, wenn man in einer Lokalität mit dem Verdacht falscher Angaben konfrontiert wird?
Der Betreiber einer Bar, eines Cafés oder eines Restaurants hat grundsätzlich das Hausrecht. Daher kann er Personen bereits den Eintritt verwehren, wenn sie zur Einhaltung der bestehenden Regeln nicht bereit sind. Dazu ist er sogar nach der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW verpflichtet.
Ist man aber bereits in dem Lokals und wird erst später falscher Angaben verdächtigt, kann der Inhaber bzw. sein Personal dieses Hausrecht ebenso jederzeit ausüben. Spannend wäre dann die Frage, ob man ein bereits halb gegessenes Schnitzel auch nur halb bezahlen muss.
An dieser Stelle geht es mir aber um folgenden Hinweis: Es besteht keine Pflicht, sich gegenüber einer Privatperson auszuweisen. Dazu gehören auch Gastronomen. Der Betreiber kann das Ordnungsamt oder die Polizei rufen oder nachträglich informieren, um die Personalien feststellen zu lassen – sofern dann daran Interesse besteht.
Der Betroffene, und das ist das Entscheidende, ist allerdings nicht verpflichtet zu warten. Ein Festnahmerecht („auf frischer Tat ertappt“) kann der Gastwirt nicht für sich beanspruchen. Das Festnahmerecht nach § 127 StPO gilt nicht für Ordnungswidrigkeiten (§ 46 Abs. 3 OWiG). Somit hätte das Personal keine legale Recht, einen Gast aufzuhalten.
Sollte ich also demnächst einmal in den -natürlich völlig unbegründeten – Verdacht geraten, mich als Donald Duck ausgegeben zu haben, würde ich einfach zahlen, meine Jacke nehmen und gehen. Hindern daran darf mich der Betreiber nicht. Sie auch nicht.
Autor: RA Dr. André Bohn