Auch bei online abgeschlossenen Verträgen mit (langer) Laufzeit hat der Kunde zu Beginn ein gesetzliches Widerrufsrecht. Wie viel Kosten der Anbieter im Fall des zulässigen Stornos geltend machen kann, hat nun der Europäische Gerichtshof festgelegt. Das Ergebnis fällt verbraucherfreundlich aus: Verlangt werden können höchstens die anteiligen Kosten gemäß der bisherigen Laufzeit.
Ergangen ist das Urteil im Fall der Partnerbörse Parship. Für eine zwölfmonatige Mitgliedschaft berechnete Parship einer Kunden 523,98 €. Die Frau widerrief den Vertrag jedoch schon nach vier Tagen. Dennoch sollte sie 392,06 € zahlen, also weit mehr als den Zeitanteil. Parship begründete dies mit erheblichen Leistungen, die das Unternehmen bereits zu Beginn des Vertrages erbringe. Zum Beispiel sofortige Partnervorschläge sowie ein Persönlichkeitsgutachten.
Parship deklarierte dies als konkrete Nutzungen, welche die Kundin schon gehabt habe. Hierfür müsse sie auch zahlen – was gesetzlich grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen ist (sog. Wertersatz). Allerdings kann dies nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs nicht dazu führen, dass die weitaus meisten Kosten – angeblich – an den Anfang eines Vertrages verlagert werden. Jedenfalls müsse der Kunde in diesem Fall vorab informiert werden, welche Kosten für einzelne sofortige Leistungen anfallen. Diese müssten dann auch getrennt ausgewiesen sein. Im Parship-Vertrag ist davon aber nicht die Rede.
Die Frau muss also die Gebühren nur für vier Tage zahlen und erhält deshalb den allergrößten Anteil ihres Beitrags zurück. Das Amtsgericht Hamburg hatte dem Europäischen Gerichtshof die Rechtsfragen vorgelegt. In Hamburg sollen rund 800 ähnliche Verfahren von Parship anhängig sein (Rechtssache C-641/19).