In der Stadt Ludwigshafen gibt es ein Erlebniskino, das in einzelne „Kinosäle“ aufgeteilt ist. In den einzelnen Räumen darf es offiziell auch zu zwischenmenschlichen Interaktionen kommen – wäre da nicht Corona. Die Stadt Ludwigshafen wollte nämlich durchsetzen, dass immer nur eine Person anwesend sein darf, es sei denn beide gehören zu einem gemeinsamen Haushalt. Also Paare. Dagegen wehrte sich der Betreiber des Kinos vor Gericht – erfolgreich.
Nach der Rechtslage in Rheinland-Pfalz dürfen sich bis zu zehn Personen treffen, ohne dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden muss. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Personen aus einem Haushalt stammen. Wenn sich lediglich die Angehörigen zweier Hausstände treffen, gilt nach Auffassung des Gerichts noch nicht mal die Obergrenze von zehn Personen, sondern es dürfe sogar eine nach oben offene Zahl teilnehmen.
Wenn sich bis zu zehn Personen einfach so treffen können, spricht nach Auffassung des Gerichts auch nichts gegen ein Treffen von maximal zwei Personen in einem der Kinosäle, auch wenn diese nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die Begrenzung auf zwei Personen nehmen die Richter aus dem Umstand, dass in Rheinland-Pfalz auch wieder sexuelle Dienstleistungen angeboten werden dürfen, wenn nicht mehr als zwei Personen beteiligt sind. Demnach kann die Stadt Ludwigshafen sexuelle Begegnungen in dem Erlebniskino nicht untersagen, sofern maximal zwei Personen daran beteiligt sind (Aktenzeichen 5 L 783/20.NW).