Nebenkläger in einem Strafverfahren wird man normalerweise, wenn man vom mutmaßlichen Täter körperlich verletzt wurde. Normalerweise hat der Nebenkläger also ein Interesse daran, dass der Angeklagte juristisch zur Rechenschaft gezogen wird. Aber es sind auch Konstellationen denkbar, in denen der Nebenkläger eher dem Angeklagten helfen möchte – zum Beispiel nach einer Versöhnung. Ob er dies darf, hat nun der Bundesgerichtshof entschieden.
Nebenkläger in dem Fall waren die Pflegeeltern eines damals 14-Jährigen. Dieser soll versucht haben, die Pflegeeltern im Schlaf zu erstechen. Im Prozess verhielten sich die Pflegeeltern aber anders als vielleicht erwartet. Sie stellten insbesondere Anträge, um die Schuldunfähigkeit ihres Pflegekindes zu belegen. Es ging ihnen also erkennbar um einen Freispruch oder einem mildere Strafe. Das wiederum brachte die Richter am Landgericht Koblenz auf. Sie entzogen den Nebenklägern ihre Rechte.
Das war unzulässig, urteilt der Bundesgerichtshof. In der Strafprozessordnung stehe nirgends, dass Nebenkläger nur sein darf, wer eine Verurteilung des Angeklagten will. Vielmehr sei der Nebenkläger ein eigenständiger Prozessbeteiligter, der insbesondere sein Antragsrecht nach eigenen Vorstellungen und ohne Kontrolle ausüben darf. Das entspreche auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der mit mehreren Reformschritten den Opfern von Straftaten mehr Rechte geben wollte.
Der Ausschluss der Nebenkläger war in dem Fall demnach unwirksam. Ihnen muss jetzt erst einmal das Urteil zugestellt werden, dann können sie ggf. noch Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen. Ihr Pflegesohn war zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden (Aktenzeichen 3 StR 214/20).