Richterlaptop ohne Internet

Strafrichter sollen sich in der Verhandlung eigentlich nicht mit ihrem Smartphone beschäftigen. Insbesondere nicht per SMS die Kinderbetreuung organisieren, twittern oder das Instagram-Profil pflegen. So hat es jedenfalls mal der Bundesgerichtshof entschieden (in Bezug auf die Kinderbetreuung). In Köln gab es jetzt einen ähnlichen Fall. Ein Anwalt hatte in einem Strafprozess beobachtet, wie einer der Richter während der Beweisaufnahme auf seinem Smartphone tippte.

Der Befangenheitsantrag folgte auf dem Fuße, wie der Express berichtet. Allerdings gab der Richter an, er habe jedenfalls nichts Privates erledigt. Sondern nach dem Namen eines Anabolika-Präparats gegoogelt, das in der Tonbandaufzeichnung einer polizeilichen Vernehmung erwähnt wurde. Das Tonband wurde im Prozess angehört.

Also ein klar dienstlicher Anlass, so sieht es zumindest die andere Strafkammer, welche über das Ablehnungsgesuch entschieden hat. Ob das allerdings so ganz richtig ist, wird sich dann mutmaßlich wieder vor dem Bundesgerichtshof klären. Denn immerhin kommt es ja nur darauf an, ob für den Angeklagten der (nachvollziehbare) Eindruck erweckt wird, dass der Richter sich in dem Augenblick nicht dem Fall widmet, sondern andere Dinge erledigt. Diesen Eindruck wird man auch kaum nachträglich wegdiskutieren können mit dem Hinweis, das Smartphone sei doch eigentlich dienstlich genutzt worden.

Vielleicht hat das Gericht in diesem Zusammenhang auch deswegen schon mal klargestellt, dass „der justizeigene Laptop des abgelehnten Richters auf der Richterbank nicht über einen Internetanschluss verfügt“.

Rückrufbitte

Notiz aus dem Sekretariat:

Herr N. bittet um Rückruf in einer neuen Sache, und zwar ausschließlich in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6.45 Uhr montags bis freitags. Er arbeitet nachts und möchte die Sache nur dann besprechen. Außerhalb der Zeiten ist die Rufnummer nicht besetzt. Eine E-Mail-Adresse wollte er nicht angeben.

Nun ja. Mehr sage ich dazu erst mal nicht.

„Eco-Fun“ statt Krankenrollstuhl

Ein 80-Jähriger Mann mit Gehbehinderung ist daran gescheitert, sich von der Krankenkasse einen Elektroroller finanzieren zu lassen. Die Krankenkasse war zwar bereit, ihm einen Elektrorollstuhl zu bezahlen. Den Roller vom Typ „Eco-Fun“ wollte sie aber nicht auf Kosten der Versicherten anschaffen.

Der Versicherte hatte argumentiert, den Elektroller könne er auch im Auto oder im Bus mitnehmen. Außerdem seien sei der Rollstuhl zu sperrig für sein Auto und seinen Carport. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen prüfte den Fall und kam zu dem Ergebnis, dass die Krankenkasse nur für Produkte zahlen muss, die für die Bedürfnisse von Kranken und Behinderten konzipiert sind.

Der Elektroroller sei dagegen ein Gegenstand des täglichen Bedarfs und auf jeden Fall ein Freizeitgerät – was sich schon am Namen des Rollers zeige. Außerdem, so die Richter, sei ein Roller mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h doch auch eher gefährlich, wenn er von Menschen mit körperlichen Einschränkungen genutzt werde.

Außerdem weist das Gericht darauf hin, dass die gesetzliche Krankenversicherung nur zahlen muss, wenn sie vor der Anschaffung gefragt wird und die Anschaffung genehmigt. Der Mann hatte den Roller aber zunächst gekauft und dann die Kosten erstattet verlangt (Aktenzeichen L 16 KR 151/20).

Lügen für Fortgeschrittene

Im Mordprozess Walter Lübcke wird schon seit geraumer Zeit schmutzige Wäsche gewaschen. Eine der Hauptpersonen ist zweifellos ein früherer Verteidiger des Angeklagten Stephan E.

Der Jurist Frank H. hat es sich zuletzt nicht nehmen lassen, gegen seine Entpflichtung als Pflichtverteidiger von E. Beschwerde einzulegen – obwohl ihm sein eigener Mandant ausdrücklich das Vertrauen entzogen hatte. Der Versuch, sich gegen den erklärten Willen des eigenen Auftraggebers wieder zum Pflichtverteidiger zu machen, war vor einigen Tagen erwartungsgemäß nicht von Erfolg gekrönt, wie man hier nachlesen kann.

Nun kommt es aber noch dicker. Einer der neuen Anwälte des Angeklagten bezichtigt H. nun, dem Angeklagten bei der Formulierung eines der bislang drei Geständnisse auf kreative Art und Weise unter die Arme gegriffen zu haben. Frank H., so die Aussage des neuen Anwalts, habe sich – zusammengefasst – wohl eine in weiten Teile falsche Geschichte ausgedacht, die der Angeklagte dann als Geständnis präsentierte.

Dabei soll der Anwalt erklärt haben, vor dem Strafgericht dürfe ja gelogen werden. Das ist allerdings richtig, gilt aber nur für den Angeklagten. Das ist übrigens einer der Gründe, warum Verteidiger auch unter der Hand gar nicht so begierig sind zu erfahren, wie es „wirklich“ – also möglicherweise gan anders – gewesen ist. So lange dem Anwalt nämlich diese positive Kenntnis fehlt, lügt er auch nicht und darf die Sicht des Angeklagten wiedergeben. Gut möglich, dass Verteidiger H. selbst zum Angeklagten wird. Dann hätte er eine Sorge weniger.

Bericht bei beck-online