In der Stadt Oer-Erkenschwchwick wird auch weiter der Gebetsruf des Muezzins über einen Lautsprecher mit reglementierter Lautstärke zu hören sein. Und zwar einmal in der Woche, zwischen 12 und 14 Uhr für maximal 15 Minuten. Das Oberverwaltungsgericht Münster wies die Klage eines Ehepaars ab, das 900 Meter von der Moschee entfernt lebt und sich durch den „Gesang in arabischer Sprache mit spezieller Melodie und religiösem Inhalt“ gestört fühlte.
Nach Auffassung der Richter überschreitet die Lautstärke bei dieser Entfernung mit Sicherheit nicht die strengsten Schutzvorschriften, wie sie selbst für reine Wohngebiete gelten. Von daher könnten sich die Kläger nicht auf den Lärmschutz berufen. Ansonsten seien die Auflagen für den Gebetsruf zu Uhrzeit, Dauer und Lautstärke so gestaltet, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht vorliege.
Auch die negative Religionsfreiheit vermittele kein Recht, von anderen Glaubensbekenntnissen verschont zu bleiben. Sie bewahre den Einzelnen nur davor, gegen seinen Willen an religiösen Zeremonien teilnehmen zu müssen. Das bloße Hören einer religiösen Aussage einmal pro Woche bei geringer Lautstärke sei damit nicht vergleichbar (Aktenzeichen 8 A 1161/18).