Ein 80-Jähriger Mann mit Gehbehinderung ist daran gescheitert, sich von der Krankenkasse einen Elektroroller finanzieren zu lassen. Die Krankenkasse war zwar bereit, ihm einen Elektrorollstuhl zu bezahlen. Den Roller vom Typ „Eco-Fun“ wollte sie aber nicht auf Kosten der Versicherten anschaffen.
Der Versicherte hatte argumentiert, den Elektroller könne er auch im Auto oder im Bus mitnehmen. Außerdem seien sei der Rollstuhl zu sperrig für sein Auto und seinen Carport. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen prüfte den Fall und kam zu dem Ergebnis, dass die Krankenkasse nur für Produkte zahlen muss, die für die Bedürfnisse von Kranken und Behinderten konzipiert sind.
Der Elektroroller sei dagegen ein Gegenstand des täglichen Bedarfs und auf jeden Fall ein Freizeitgerät – was sich schon am Namen des Rollers zeige. Außerdem, so die Richter, sei ein Roller mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h doch auch eher gefährlich, wenn er von Menschen mit körperlichen Einschränkungen genutzt werde.
Außerdem weist das Gericht darauf hin, dass die gesetzliche Krankenversicherung nur zahlen muss, wenn sie vor der Anschaffung gefragt wird und die Anschaffung genehmigt. Der Mann hatte den Roller aber zunächst gekauft und dann die Kosten erstattet verlangt (Aktenzeichen L 16 KR 151/20).