Richterin schmeißt hin

In Hagen ist ein großer Strafprozess geplatzt – nach bisher 13 Verhandlungstagen. Das kommt vor, doch der Grund ist jedenfalls bemerkenswert. Eine Richterin in der Strafkammer schmeißt den Job komplett; sie hat um ihre sofortige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gebeten.

Bei der Juristin handelt es sich um eine Richterin auf Probe, sie steht also eher noch am Anfang ihrer Karriere. „Persönlich Gründe“ sollen zu dem Entschluss geführt haben. Da sich das Verfahren vor dem Schwurgericht gegen Rocker richtet und es unter anderem um versuchten Mord geht, war in der Boulevardpresse auch über mögliche Drohungen gegen die Richterin spekuliert worden. Dafür gibt es aber jedenfalls nach Angaben des Landgerichts Hagen keine Anhaltspunkte, berichtet die Legal Tribune Online.

Unabhängig vom Einzelfall ist jedenfalls interessant, dass Beamte keine Kündigungsfrist einhalten müssen. Sie können also von heute auf morgen aufhören, wenn sie die Entlassung aus dem Dienst verlangen. Da in Hagen kein Ergänzungsrichter für den Prozess beigezogen war, muss die Verhandlung jetzt komplett neu beginnen.

Bäumchen wechsel dich

Es gibt ja so alltägliche Geschichten, da beginnt das Gehirn des Rechtsanwalts automatisch zu rattern. Dazu gehört die nun berichtete Episode, wonach ein Mann und eine Frau während der Autofahrt die Plätze im Wagen getauscht haben sollen, weil sie – wohl zu Recht – eine Polizeikontrolle fürchteten.

Die Geschichte kann man der Pressemitteilung der Polizei entnehmen. Die erste Frage wäre natürlich, wie man bei der Polizei durch Autoscheiben hindurch zwischen Mann und Frau unterscheidet. Die zweite wäre, ob es möglich ist, dass während der Fahrt jemand ein- oder ausgestiegen ist und das Personaltablau sich dadurch etwas offener präsentiert. Was aber zugegebenermaßen auf der Autobahn eher schwierig gewesen wäre und entsprechend unwahrscheinlich sein dürfte.

Na ja, hier lautet das beste Rezept: nur nicht vorzeitig resignieren. Die interessantesten Ansätze finden sich oft im Detail. Da wir diese leider nicht kennen, müssen wir Näheres wohl dem Anwalt bzw. den Anwälten überlassen, die das Ganze später mal aufdröseln dürfen.

Islamischer Gebetsruf in Oer-Erkenschwick bleibt erlaubt

In der Stadt Oer-Erkenschwchwick wird auch weiter der Gebetsruf des Muezzins über einen Lautsprecher mit reglementierter Lautstärke zu hören sein. Und zwar einmal in der Woche, zwischen 12 und 14 Uhr für maximal 15 Minuten. Das Oberverwaltungsgericht Münster wies die Klage eines Ehepaars ab, das 900 Meter von der Moschee entfernt lebt und sich durch den „Gesang in arabischer Sprache mit spezieller Melodie und religiösem Inhalt“ gestört fühlte.

Nach Auffassung der Richter überschreitet die Lautstärke bei dieser Entfernung mit Sicherheit nicht die strengsten Schutzvorschriften, wie sie selbst für reine Wohngebiete gelten. Von daher könnten sich die Kläger nicht auf den Lärmschutz berufen. Ansonsten seien die Auflagen für den Gebetsruf zu Uhrzeit, Dauer und Lautstärke so gestaltet, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht vorliege.

Auch die negative Religionsfreiheit vermittele kein Recht, von anderen Glaubensbekenntnissen verschont zu bleiben. Sie bewahre den Einzelnen nur davor, gegen seinen Willen an religiösen Zeremonien teilnehmen zu müssen. Das bloße Hören einer religiösen Aussage einmal pro Woche bei geringer Lautstärke sei damit nicht vergleichbar (Aktenzeichen 8 A 1161/18).

Ohne Abmahnung keine Kündigung

Wenn der Arbeitnehmer an einem Arbeitstag unentschuldigt nicht erscheint, rechtfertigt das noch keine fristlose Kündigung. Das gilt, so das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, auch bei einer (kurzen) Probezeit und wenn das Scheitern des Arbeitsverhältnisses ohnehin absehbar ist.

Eine Rechtsanwaltsfachangestellte hatte am 01.08. ihren ersten Arbeitstag. Am 05. und 06.08. arbeitete sie vereinbarungsgemäß nicht, da ihr Sohn in die Kindertagesstätte kam. Der Arbeitgeber kündigte am 05.08. zum 12.08. Am 07. und 08.08. kam die Klägerin nicht zur Arbeit, was den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung bewegte. Als Probezeit war eine Woche vereinbart, wobei das aber unter der gesetzlichen Mindestfrist von zwei Wochen lag. Am 09.08. schickte die Angestellte eine AU-Bescheinigung, aber nur für den 08. und 09.08.

Nach Auffassung des Arbeitgebers handelte es sich im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung um ein „gescheitertes“ Arbeitsverhältnis; eine vorherige Abmahnung habe er deshalb nicht aussprechen müssen. Das Landesarbeitsgericht verweist dagegen darauf, dass eine Kündigung immer nur das letzte Mittel ist. Die Richter sehen keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin trotz der Kündigungsandrohung weiter unentschuldigt gefehlt hätte. Die Fehlzeit sei auch nicht so schwerwiegend, dass man auf eine Abmahnung verzichten könne. Letztlich falle auch ins Gewicht, dass der Arbeitgeber durch die erste Kündigung auch schon zum Ausdruck gebracht hatte, dass er sie nicht weiterbeschäftigen will (Aktenzeichen 3 Ca 1180/19).

Verdacht gegen 21 Münchner Polizeibeamte

Im München wird gegen 21 (!) Polizeibeamte ermittelt. Ihnen wird Drogen- und Anabolikabesitz vorgeworfen, weiterhin sollen Beamte beschlagnahmtes Kokain aus der Asservatenkammer abgezweigt haben. Außerdem wird einigen Beschuldigten die Verfolgung Unschuldiger vorgeworfen. Sie sollen Widerstandshandlungen erfunden haben.

Das Ganze mündete heute in einer großangelegten Razzia, berichtet die Süddeutsche Zeitung. Außerdem richten sich die Ermittlungen gegen 17 weitere Beschuldigte.

Corona-Pausen

An den Gerichten finden ja wieder fleißig Strafprozesse statt; man könnte auch von Regelbetrieb sprechen. Allerdings scheinen die Probleme jetzt wieder größer zu werden – wie ich jedenfalls selbst gerade erlebe. Gleich in zwei Prozessen haben sich Beteiligte gemeldet, die (möglicherweise) mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert sind. Mit der Folge, dass die Verhandlungen erst mal platzen.

Bis vor kurzem hätte es in so einer Situation noch große Probleme gegeben. Längere Unterbrechungen über drei Wochen hinaus waren nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die größte Hürde gibt es bei Verfahren, in denen noch nicht länger als 10 Tage verhandelt wurde. Oder in denen gar nicht so viele Verhandlungstage erforderlich sind, wie bei den weitaus meisten Prozessen. Da griffen die bisherigen Verlängerungsmöglichkeiten so gut wie gar nicht.

Allerdings gibt es nun auch für den Strafprozess eine Sonderregelung für den Umgang mit der COVID-19-Pandemie. Diese ist etwas versteckt, und zwar in § 10 EGStPO (Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung). Danach kann die Hauptverhandlung wegen COVID-Schutzmaßnahmen für zwei Monate pausieren. Das lässt sich aber noch mit den allgemeinen Unterbrechungsvorschriften der StPO kombinieren (§ 229 StPO). Die Höchstpause beträgt deswegen drei Monate und zehn Tage. Das ist dann schon eine stattliche Zeit, insbesondere wenn der Angeklagte in Untersuchungshaft sitzt.

Mal schauen, wie es in meinen Prozessen weitergeht.

Ex-Anwalt sagt lieber nichts

Wenig überraschend hat der frühere Verteidiger des Angeklagten im Frankfurter Lübcke-Prozess die Aussage verweigert. Sein Ex-Mandat Stephan E. behauptet, der Anwalt habe ihm zu falschen Geständnisse geraten. Angeblich mit der Begründung, ein Angeklagter dürfe lügen.

Das ist gar nicht falsch. Allerdings bedeutet dies nicht, dass der Verteidiger sich an dem Spiel beteiligen darf. Dann steht nämlich Strafvereitelung im Raum, ein Straftatbestand, der auch für den Anwalt gilt. Von daher ist es natürlich folgerichtig, dass der Ex-Verteidiger als Zeuge zu dem Thema lieber erst mal gar nichts sagte, um sich nicht selbst zu belasten. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat ihm ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zugebilligt, wie man zum Beispiel hier nachlesen kann.

Interessant ist sicher noch, dass der Anwalt sagt, das Mandat sei ihm durch einen Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt angetragen worden, den er leider nicht kenne. Er sei in der Anstalt halt „bekannt“.

Teure kalte Luft

Es gibt immer noch gesamtgesellschaftliche Probleme, von denen man bislang gar nichts ahnte. Zum Beispiel die Frage, ob der Grundpreis für verpacktes Speiseeis aus dem Supermarkt nach Volumen oder Gewicht bemessen werden sollte. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat nämlich festgestellt, dass viele Hersteller das Eis kräftig mit Luft aufschlagen.

Offiziell geschieht dies, um das Eis cremiger zu machen. Allerdings steht auch der Verdacht im Raum, dass die Hersteller so teuer kalte Luft verkaufen. Der tatsächliche Eisanteil bei einschlägigen Produkten soll bei gleichem Volumen zwischen 477 und 870 Gramm schwanken. Die Idee ist nun, dass die Hersteller den Grundpreis nach dem Gewicht angeben müssen.

Bericht auf Spiegel Online

Neue StVO gilt weiterhin nicht

Wegen eines Formfehlers sind ja weite Teile der neuen Straßenverkehrsordnung Makulatur. Momentan wenden die Bundesländer die bis zur neuesten Reform gültigen Regeln an. Damit sind derzeit insbesondere viel strengere Fahrverbote vom Tisch. Bis zu einer rechtsgültigen Neuregelung kann es noch dauern. Der Bundesrat konnte sich Ende letzter Woche nicht auf eine gemeinsame Linie einigen.

Während ein Teil der Bundesländer lediglich die Formfehler heilen will, bestehen andere auf zumindest teilweise Entschärfung der erst vor kurzem vom gleichen Gremium beschlossenen Regeln. Beide Fraktionen verfügen nicht über die erforderlichen Mehrheiten. Der Bundesrat tagt nächstes Mal am 9. Oktober. Bis dahin bleibt der Schwebezustand erhalten.

Auf der Seite des ADAC ist übrigens sehr schön aufgeschrieben, wie sich die Lage momentan darstellt. Eine Tabelle zeigt für alle Verkehrsverstöße, ob es nach der auf Eis liegenden Regelung deutlich teurer/schmerzhafter geworden wäre.

Haftentschädigung verdreifacht

Wer zu Unrecht in Untersuchungshaft sitzt, kann auf eine deutlich erhöhte Entschädigung hoffen. Der Betrag steigt von 25 auf 75 Euro pro Tag. Das entsprechende Gesetz hat jetzt auch den Bundesrat passiert, so dass es in den nächsten Tagen in Kraft treten wird.

Ein Monat im Knast sind also 2.250 Euro wert. Ein höherer Schaden, etwa durch den Verlust des Arbeitsplatzes, ist allerdings nicht ausgeschlossen. Er muss dann aber eingeklagt werden, was regelmäßig ganz schön schwierig ist.

Düsseldorf scheitert mit Abstellregeln für Mieträder und -scooter

In Düsseldorf dürfen Vermieter weiter ihre E-Scooter und Mietfahrräder auf Gehwegen abstellen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied in einem Eilverfahren zu Gunsten eines Fahradvermieters, dass die Neuregelungen in der Straßensatzung derzeit nicht angewendet werden dürfen. Durch Nutzungsgebühren und sogar Verbote wollte die Stadt die die Probleme mit zu vielen und falsch geparkten Rädern und Scootern in den Griff bekommen.

Laut dem Gericht spricht allerdings viel dafür, dass die Fahrzeuge im Rahmen des sogenannten Gemeingebrauchs abgestellt werden dürfen. So lange die Einnahmen aus der Vermietung und nicht die aus Werbeflächen an den Fahrzeugen vorrangig seien, dienten diese als zulässige Verkehrsmittel. Sie dürften dann halt auch auf Gehwegen stehen.

Das Gericht weist darauf hin, dass die Stadt es bislang unterlassen hat, Abstellflächen für solche Räder auszuweisen. Das kennt man ja mittlerweile von den Carsharing-Plätzen (Aktenzeichen 16 L 1774/20)

Gefühlte Sicherheit

Lese in einer Bußgeldakte den Bericht über eine gezielte Handykontrolle der Polizei.

Insgesamt waren sieben Polizeibeamte im Einsatz sowie ein Rechtsreferendar im Praktikum. Der Einsatz dauerte zweieinhalb Stunden und ergab neun Anzeigen wegen der Nutzung von Mobiltelefonen am Steuer und zwei wegen nicht angelegtem Sicherheitsgurt.

Ich gebe das nur mal so weiter.

DAV fordert deutlich höhere Haftentschädigung

„Der Rechtsstaat muss sich auch daran messen lassen, wie er mit Fehlern umgeht“, heißt es in einer aktuellen Stellungnahme des Deutschen Anwalt Vereins (DAV). Der Anlass für den Hinweis ist die Frage, wie hoch die Entschädigung für zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft zu sein hat. Momentan wird eine Erhöhung diskutiert.

Sage und schreibe 25 Euro gibt es derzeit für jeden Tag unrechtmäßiger Inhaftierung. Das sind 750 Euro im Monat, was ungefähr dem Regelsatz für AlG-II-Empfänger inklusive Wohnkosten entspricht. Mit dieser Entschädigung platziert sich Deutschland nach Angaben des DAV als europäisches Schlusslicht.

In der Politik wird momentan eine Aufstockung diskutiert, im Gespräch sind 75 Euro am Tag. Auch das hält der DAV für deutlich zu wenig. Zivilrechtlich seien schon Personen, die andere zu Unrecht beschuldigt hatten, zu einer Entschädigung von 92 Euro pro Tag verurteilt worden. Der Staat dürfe da nicht besser gestellt werden. Der DAV hält deshalb eine Entschädigung von mindestens 100 Euro pro Tag für angemessen.

Zugang zum digitalen Nachlass

Was passiert mit einem Social-Media-Account, wenn der Nutzer stirbt? Dazu gibt es mittlerweile mehrere Gerichtsurteile. In einer aktuellen Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof noch einmal klar: Erben haben Anspruch auf vollständigen Zugang zu dem Konto, wie es sich im Todeszeitpunkt präsentierte – nur aktiv nutzen dürfen sie den Account ohne Einverständnis des Netzwerks nicht.

Es ging um den tragischen Tod eines 15-jährigen Mädchens, das 2015 in Berlin von einem Zug überrollt wurde. Die Eltern vermuteten, ihre Tochter sei gemobbt worden. Sie wollten alle Nachrichten im Nutzerkonto ihrer Tochter einsehen. Der Bundesgerichtshof hatte den Eltern schon einmal recht gegeben und festgestellt, das Erbrecht erstreckt sich auch auf einen Social-Media-Account. Facebook händigte den Eltern aber nur einen USB-Stick aus, auf dem sich die Nutzerdaten wohl eher ungeordnet befanden. Einen Login ins eigentliche Konto verweigerte Facebook den Eltern weiterhin, die dann wiederum klagten.

Nun also die Klarstellung, wonach der digitale Nachlass den Erben so zugänglich sein muss, wie er dem Verstorbenen zugänglich war. Facebook muss den Eltern also ermöglichen, dass sich sich selbst ins Konto einloggen und die Inhalte dort so sehen, wie es auch ihre Tochter konnte. Es genüge aber ein passiver Zugang mit Leseberechtigung, heißt es in dem Gerichtsbeschluss (Aktenzeichen III ZB 30/20).

Sexdienstleister in NRW dürfen ab sofort wieder arbeiten

Sexdienstleister dürfen in Nordrhein-Westfalen ab sofort wieder ihrer Arbeit nachgehen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hob heute zumindest vorläufig alle Vorschriften auf, die wegen der Corona-Pandemie zu einem kompletten Prostitutionsverbot geführt haben.

Die Richter sehen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt. Zum Beispiel sei in Fitness-Studios auch wieder Kontaktsport erlaubt. Außerdem sei nicht ersichtlich, dass sexuelle Kontakte zwischen zwei Personen zu größeren Infektionsketten führen können als zum Beispiel bei Veranstaltungen, von denen viele ja wieder erlaubt sind. Insofern habe sich die Situation seit der letzten Gerichtsentscheidung vom 25.05.20202 geändert, als noch viele andere Lebensbereiche coronabedingt massiv eingeschränkt waren.

Die Richter sehen auch nicht, wieso im Bereich der Prostitution nicht ebenso Hygienekonzepte umgesetzt werden könnten wie in anderen Lebensbereichen. Geklagt hat ein Kölner Studio, das erotische Massagen anbietet (Aktenzeichen 13 B 902/20).