Containern ist juristisch Diebstahl und kann auch dementsprechend bestraft werden. Dies stellt das Bundesverfassungsgericht klar. Zwei Frauen waren verwarnt worden und mussten acht Stunden gemeinnützige Arbeit leisten, weil sie sie sich Lebensmittel aus dem Abfallcontainer eines Supermarktes genommen hatten. Gegen die Verwarnung mit Strafvorbehalt erhoben die Betroffenen Verfassungsbeschwerde.
Laut der Entscheidung sind auch Sachen in einem Abfallcontainer „fremd“ und damit taugliches Diebstahlsobjekt. Dies begründet das Gericht mit dem Hinweis auf das weitgehende Eigentumsrecht nach dem Grundgesetz. Der Supermarkt hatte die Container nicht nur abgeschlossen; er ließ sie auch von einem Entsorgungsbetrieb leeren. Schon hieraus ergebe sich, dass dem Markt die Lebensmittel nicht „gleichgültig“ seien, betonen die Richter. Vielmehr sei es durchaus nachvollziehbar, dass Märkte etwas gegen das Containern haben, schon weil sie ansonsten Haftungsrisiken befürchten müssen, wenn Dritte die abgelaufene und möglicherweise auch verdorbene Ware konsumieren. Schon das berechtigte Interesse, Rechtsstreite zu vermeiden und erhöhten Sorgfaltspflichten aus dem Weg zu gehen, müsse anerkannt werden.
Es sei Sache des Gesetzgebers, ob er das Containern möglicherweise legalisieren wolle, etwa mit Blick auf Art. 20a GG (Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen). So lange das aber nicht geschehe, bleibe die grundsätzliche Strafbarkeit bestehen. Allerdings weist das Gericht auch darauf hin, dass es im Straf- und Strafprozessrecht Möglichkeiten gibt, der „geringen Schuld“ des Täters Rechnung zu tragen – etwa mit einer Einstellung wegen Geringfügigkeit oder gegen eine Geldauflage. Die vom Amtsgerichts ausgesprochene Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) sei einzelfallbezogen nachvollziehbar und verstößt deshalb nicht gegen das Übermaßverbot.
Klar ist jetzt jedenfalls, dass das Containern nur über Gesetzesänderungen möglich sein wird. Es gibt auch einige Gesetzesiniativen für die Entkriminalisierung des Containerns, zum Beispiel von der Fraktion Die Linke. Ein interessanter Aufsatz in der „Kriminalpolitischen Zeitschrift“ beleuchtet die Hintergründe (Aktenzeichen 2 BvR 1986/19, 2 BvR 1985/19).