Darf ein Tagungs- und Wellnesshotel Kinder unter 16 Jahren als Gäste ablehnen? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof nun beantwortet. Man sieht schon an der Frage unschwer, dass die Entscheidung weitreichende Bedeutung haben kann. Denn auch Restaurants, Cafés und andere Anbieter führen immer mal wieder eine Adults-only-Regel ein – und ernten dafür meist massive Shitstorms.
Unrechtmäßig ist das Verhalten des Hotels jedenfalls nicht, urteilt der Bundesgerichtshof. Eine unzulässige Benachteiligung von Kindern liege nur vor, wenn es keinen sachlichen Grund für ihren Ausschluss gibt. Das sei bei dem Hotel aber gerade nicht der Fall; der Betrieb sei vom Angebot her auf Ruhe und Entspannung angelegt. Das sei ausreichend.
Demgegenüber hätten die fünf Kinder, deren Mutter im Hotel ein Angebot eingeholt hatte und abgewiesen wurde, kein durchgreifendes Interesse, ausgerechnet in diesem Hotel unterzukommen. Was sich inbesondere daraus ergibt, dass es in der fraglichen Region wohl noch genug andere Hotels gab, in denen Kinder als Gäste willkommen sind.
Damit sind wir beim großen Aber in der Entscheidung. Je mehr es um Güter und Dienstleistungen geht, die „zur täglichen Lebensgestaltung oder zur Befriedigung zentraler Lebensbedürfnisse“ geht, desto enger sei der Spielraum für den Unternehmer beim Ausschluss „unliebsamer“ Gäste. Was für ein Tagungshotel gilt, muss also nicht fürs Kiezcafé zulässig sein. Letztendlich läuft es im Einzelfall, wie so oft, auf eine Abwägung der Interessen des Unternehmers und der Kunden hinaus. Das heißt, im konkreten Fall hat ein örtliches Gericht das letzte Wort.
Immerhin verdeutlicht das Urteil aber sehr klar, dass ein entsprechendes Geschäftskonzept gewisse Personengruppen ausschließen kann und keine unzulässige Diskrimnierung damit verbunden ist – sofern die Regel nur sachlich begründbar ist. Ein Urteil auf jeden Fall, das die unternehmerische Freiheit ziemlich deutlich in den Mittelpunkt stellt. Der Shitstorm für das Gericht dürfte damit absehbar sein.