Das Oberlandesgericht Hamburg hält Instagrammer für schlau. Oder sagen wir, für schlau genug, dass sie problemlos durchschauen, wenn ihnen Influencer Werbebotschaften servieren. Genau deshalb, so das Gericht, müsse eine Influencerin mit 1,4 Millionen Abonnenten eventuelle Werbung auch nicht als Werbung kennzeichnen.
Thema das Rechtsstreits waren Postings, in denen die Influencerin zwar Produkte präsentiert und anpreist, aber dafür keine (direkte) Bezahlung erhält. Postings, für die sie Geld erhält, kennzeichnet die Hamburgerin ohnehin als Werbung.
Eine Irreführung der Verbraucher sehen die Richter nicht. Sie weisen darauf hin, dass auch die Redakteure von Printmedien Produkte besprechen und persönlich empfehlen. So lange hierfür kein Geld fließe, sei auch das nicht als Werbung kennzeichnungspflichtig. Überdies, so das Gericht, gehe es den Nutzern in sozialen Medien gerade darum, welche Produkte die Influencer empfehlen. Wieso das geschehe, sei für sie zweitrangig. Der kommerzielle (Gesamt-)Hintergrund sei insgesamt so offensichtlich, dass eine Kennzeichnung überflüssig ist.
Es gibt auch anderslautende Urteile, aber Ende letzten Monats hat das Oberlandesgericht München in einem anderen Fall ähnlich entschieden (Aktenzeichen 15 U 142/19).