Eine Art Casting-Show

Manch potenzielle Mandanten wissen einem zu schmeicheln. So schreibt jemand, der in der Justizvollzugsanstalt einsitzt und etwas mehr möchte als er von seinem Pflichtverteidiger bekommt, an mich Folgendes:

Sehr geehrter Herr Vetter,

man gab mir Ihre Kontaktdaten als einen der besten Anwälte in Strafsachen. … Ich benötige dringend Ihre Unterstützung…

Ich rufe also den Staatsanwalt an und fragte nach einer Besuchserlaubnis für ein sogenanntes Mandatsanbahnungsgespräch. Der Staatsanwalt ist zwar nicht unfreundlich, klingt aber ein wenig genervt. Warum, das erzählte er mir ungefragt:

Ich habe bei 37 aufgehört zu zählen. Und das sind nur die Besuchserlaubnisse für Ihren Mandanten in den letzten zwei Wochen.

Es handelt sich also eher um die Einladung zu, nun ja, einer Art Casting-Show. Die Veranstaltung solch eines Bewerbungsmarathons ist zwar aus Sicht eines Beschuldigten durchaus legitim. Nur würde ich eher davon abraten. Fakt ist nämlich: Ausreichend beschäftigte – und damit mußmaßlich gute – Anwälte könnten bei so einer wenig erquicklichen Perspektive den Aufwand doch eher scheuen, der mit einer Anreise zur Justizvollzugsanstalt verbunden ist. Mit der Folge, dass man als Beschuldigter dann doch nur jene Anwälte kriegt, von denen man eigentlich wegkommen will.

Ob ich fahre, behalte ich selbstverständlich für mich.

Zeit der Versöhnung

Heute morgen fasste ich den Entschluss, in einer unangenehmen Sache zu telefonieren. Es ist schon viel Porzellan zerschlagen worden zwischen mir und einer Staatsanwältin. Natüüüüürlich bin ich daran völlig unschuldig, verspürte aber doch das Bedürfnis, mal ein klärendes Gespräch zu führen.

Ich rief also um 10.13 Uhr die Dame von der Geschäftsstelle an und fragte, ob sie mich mit der betreffenden Staatsanwältin verbindet. Die Staatsanwältin war wohl auch im Haus. „Ich geben Ihnen flink die Durchwahl“, sagte die nette Mitarbeiterin. „Rufen Sie doch in ca. 10 Minuten durch, ich bringe der Dezernentin vorher die Akte, damit sie reinschauen kann.“

Super Service. Ich wählte also um 10.24 Uhr die Durchwahl der Frau Staatsanwältin. Es war besetzt. Um 10.31 Uhr auch. Um 10.49 Uhr ebenso. Wir haben in unserer Telefonanlage so ein schnuckeliges Feature, mit dem sich der Anwählversuch in beliebig einstellbarer Frequenz wiederholen lässt. Wenn nicht mehr besetzt ist, klingelt auch bei mir das Telefon. Jetzt ist es 16.19 Uhr, und auf dem Display kann ich 31 Anwählversuche erkennen. Vergebliche, es war wohl immer besetzt.

Ich habe es nun nochmals selbst probiert. Jetzt war die Leitung frei, aber keiner ging dran. Hatte ich schon erwähnt, dass es 16.19 Uhr ist? Ich habe das leise Gefühl, die Zeit der Versöhnung ist noch nicht gekommen.

Affentheater

Heute am Gericht darüber verhandelt, ob mein Mandant Polizeibeamte beleidigt hat.

Die Vorgeschichte ist recht lang, jedenfalls fühlte sich mein Mandant zu Unrecht eines Verkehrsverstoßes bezichtigt. Wobei er damit sicherlich gar nicht falsch liegt – ein Bußgeld hat er wegen der Sache jedenfalls nicht erhalten. Auch keine Verwarnung. Dennoch meinten die Polizeibeamten wohl, länger mit ihm diskutieren zu müssen.

Während der Debatte soll mein Mandant gesagt haben, er habe auf so ein Affentheater eigentlich keine Lust. Ist vielleicht nicht nett, aber ist es auch eine Beleidigung? Oder vielleicht doch nur berechtigte Kritik an der Staatsgewalt? Kritik, für die ein sachlicher Kern erkennbar ist, ist ja nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur zulässig, sondern in einem Rechtsstaat eigentlich eine Selbstverständlichkeit.

Ich habe das natürlich dargelegt und auch auf die einschlägigen Entscheidungen hingewiesen. Googelt mal „Wegelagerer“ oder „durchgeknallter Staatsanwalt“. Natürlich fehlte auch ein Hinweis nicht, dass man mehrdeutige Aussagen nicht einfach so interpretieren darf, wie man es für eine Strafbarkeit gerade braucht.

War aber alles nur Blabla, also von mir, damit es keine Missverständnisse gibt. Der Richter sagte nämlich nur kurz, der Mandant habe mit seiner Äußerung Polizisten mit Affen gleichgestellt. Das sei eindeutig eine Ehrverletzung. Zum zweiten Wortbestandteil der Äußerung sagte er vorsorglich schon mal gar nichts. Aber gut, in der Kürze liegt halt die Würze.

Wie auch immer, das – ich traue mich jetzt mal – Justiztheater geht also weiter. Demnächst mit der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht.

Nicht zucken

Der Mandant muss sich einmal in der Woche auf der Polizeiwache melden. Gegen ihn besteht ein Haftbefehl. Der Haftbefehl ist außer Vollzug gesetzt, eben gegen die betreffende Meldeauflage. Könnte offen gesagt schlimmer sein, die Tatvorwürfe sind nicht ganz ohne.

Der Mandant hatte nun die Frage, ob man die Auflage nicht etwas abmildern kann. Er möchte auch mal länger als eine Woche aus der Stadt. Das ist an sich nachvollziehbar. Wäre da nicht der Umstand, dass das Verfahren jetzt schon geraume Zeit vor sich hindümpelt. Der Haftbefehl ist 27 Monate alt, die Anklageschrift liegt nun schon 23 Monate beim Gericht. Seitdem ist nichts mehr passiert.

Da stellt sich natürlich die Frage, was man mit der höflichen Bitte, das Meldeintervall zu verlängern, alles anrichten kann. Jemand, bevorzugt ein Richter, denkt: Scheibenkleister, gibt’s die Sache wirklich noch? Zieht die Akte aus einem dicken Stapel Papier hervor – und schenkt dem Mandanten einen baldigen Verhandlungstermin ein. Bei dem nicht unbedingt was Erfreuliches rauskommen muss.

Ich habe den Mandanten aufgeklärt, warum wir momentan auf Tauchstation bleiben und auf keinen Fall zucken. Mit jedem Monat, der vergeht, rückt das Unmögliche näher: eine glimpfliche Lösung der Sache. Auch bekannt als Bewährungsstrafe. Die Meldeauflage empfindet der Mandant jetzt als gar nicht mehr so schlimm. Freut mich, dass ich helfen konnte.

Ein Foto

Der Mandant schickt via WhatsApp ein Foto vom Anhörungsbogen, den er von der Polizei bekommen hat.

Ihm wird Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen, womöglich eins seiner wenigen Laster.

Freitagsgespräche

„Ach, gut dass Sie anrufen. Wann kann ich denn mit dem Kostenvorschuss rechnen?“

„Haben Sie das Geld noch nicht bekommen? Habe ich Donnerstag vor einer Woche gesendet.“

„Ich habe bislang nichts auf dem Konto.“

„Ich habe das Geld per Post geschickt.“

Seufz.

Kinder u.a. müssen draußen bleiben

Darf ein Tagungs- und Wellnesshotel Kinder unter 16 Jahren als Gäste ablehnen? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof nun beantwortet. Man sieht schon an der Frage unschwer, dass die Entscheidung weitreichende Bedeutung haben kann. Denn auch Restaurants, Cafés und andere Anbieter führen immer mal wieder eine Adults-only-Regel ein – und ernten dafür meist massive Shitstorms.

Unrechtmäßig ist das Verhalten des Hotels jedenfalls nicht, urteilt der Bundesgerichtshof. Eine unzulässige Benachteiligung von Kindern liege nur vor, wenn es keinen sachlichen Grund für ihren Ausschluss gibt. Das sei bei dem Hotel aber gerade nicht der Fall; der Betrieb sei vom Angebot her auf Ruhe und Entspannung angelegt. Das sei ausreichend.

Demgegenüber hätten die fünf Kinder, deren Mutter im Hotel ein Angebot eingeholt hatte und abgewiesen wurde, kein durchgreifendes Interesse, ausgerechnet in diesem Hotel unterzukommen. Was sich inbesondere daraus ergibt, dass es in der fraglichen Region wohl noch genug andere Hotels gab, in denen Kinder als Gäste willkommen sind.

Damit sind wir beim großen Aber in der Entscheidung. Je mehr es um Güter und Dienstleistungen geht, die „zur täglichen Lebensgestaltung oder zur Befriedigung zentraler Lebensbedürfnisse“ geht, desto enger sei der Spielraum für den Unternehmer beim Ausschluss „unliebsamer“ Gäste. Was für ein Tagungshotel gilt, muss also nicht fürs Kiezcafé zulässig sein. Letztendlich läuft es im Einzelfall, wie so oft, auf eine Abwägung der Interessen des Unternehmers und der Kunden hinaus. Das heißt, im konkreten Fall hat ein örtliches Gericht das letzte Wort.

Immerhin verdeutlicht das Urteil aber sehr klar, dass ein entsprechendes Geschäftskonzept gewisse Personengruppen ausschließen kann und keine unzulässige Diskrimnierung damit verbunden ist – sofern die Regel nur sachlich begründbar ist. Ein Urteil auf jeden Fall, das die unternehmerische Freiheit ziemlich deutlich in den Mittelpunkt stellt. Der Shitstorm für das Gericht dürfte damit absehbar sein.

Links zum Urteil

Ein Fall wie aus dem Lehrbuch

Manche echten Fälle klingen wie aus einem Jura-Lehrbuch Zivilrecht. So mussten die Gerichte ein Frankfurt nun entscheiden, ob der Verkauf eines BMW auf ebay wirksam ist, obwohl der Kaufpreis für das Fahrzeug nur einen Euro betrug. Wert ist das Auto nämlich mindestens 12.000,00 Euro.

Der Verkäufer hatte wohl eine Auktion starten wollen, ermöglichte aber versehentlich einen Sofortkauf zum Startpreis. Dieses Schnäppchen wollte sich der Käufer nicht entgehen lassen. Er klagte bis zum Oberlandesgericht in Frankfurt.

Letztlich unterlag der Käufer, denn nicht nur aus dem versehentlich zum Sofortkauf freigegebenen Startpreis, sondern auch aus dem Angebotstext ergab sich laut dem Gericht, dass der Verkäufer dieses Geschäft jedenfalls so nicht wollte. Somit gab es eben keine übereinstimmenden Willenserklärungen, die für einen Vertragsschluss notwendig sind. Den Fall kann somit an sich jeder Student im dritten Semester recht zuverlässig lösen. Der Anwalt des Klägers ist übrigens nicht unbedingt schuld. Der Mandant bekommt halt seinen Willen, wenn er unbedingt darauf besteht.

Näheres kann man auf Spiegel Online nachlesen.

Gelber Umschlag

Post vom Gericht. Meist gar nicht gut. Aber noch schlechter ist es, wenn man ein paar Tage oder sogar länger weg war und diesen – im Original quietschgelben – Umschlag im Briefkasten findet:

Der kundige Betrachter sieht gleich: Oben rechts fehlen wichtige Angaben, insbesondere das Datum der Zustellung. Nun ist das Ratespiel eröffnet. Im fraglichen Umschlag war ein Strafbefehl. Wir datieren ihn mal auf den 15.06.2020. Das Begleitschreiben des Gerichts trägt das Datum 17.06.2020. Wenn der Brief noch am gleichen Tag zur Post gegeben wurde, konnte er also frühestens am 18.06.2020 vom Briefträger ausgeliefert werden.

Wenn.

Ich spreche aus Erfahrung, wenn ich sage, dass der Weg von der Geschäftsstelle eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft bis zur Poststelle oft sehr lang ist. Unter zwei, drei Tagen bis zur tatsächlichen Absendung läuft normalerweise nichts. Mitunter dauert es aber deutlich länger, gern auch schon mal eine Woche oder gar zehn Tage. Was in der Praxis übrigens dazu führt, dass erfahrene Staatsanwälte und Richter bei normalen Briefsendungen in Gedanken immer schon mal die bei ihnen übliche Postlaufzeit draufschlagen. Und gar nicht erst behaupten, dass der Brief doch schon viel früher angekommen sein muss.

Bei einer förmlichen Zustellung (gelber Umschlag), auf der das Datum fehlt, ist der Ball aber im Spielfeld des Empfängers. Der Reise-Rückkehrer kann hier nur einen Fehler machen. Nämlich davon ausgehen, dass der Zusteller Mist gebaut hat – und somit keine Fristen laufen. Das ist leider genau nicht der Fall. Fehlen die Zustellungsangaben auf dem Umschlag, ist die gesonderte (und an den Absender zurückgeschickte) Zustellungsurkunde aber korrekt, bleibt die Zustellung wirksam. Ihr dürft also nicht untätig bleiben, selbst wenn die Angaben auf dem Umschlag fehlen.

In unserem Fall war es so, dass der Brief tatsächlich erst mal eine ganze Zeit bis zur Poststelle brauchte. Die Zustellung erfolgte am 26.06.2020. Womit die zweiwöchige Einspruchsfrist noch gar nicht abgelaufen war, obwohl es auf den ersten Blick ganz anders aussah, als der Betroffene nach seiner Reise die Post durchsah. Tatsächlich hat der Mandant für seinen Einspruch Zeit bis zum 10.07.2020. In Erfahrung bringen ließ sich das alles aber nur über einen Anruf beim Gericht. Gut, wenn man dann dort jemanden erreicht. Falls nicht, sollte man auf jeden Fall noch am Tag gleichen Tag das Rechtsmittel einlegen, und zwar bis 23.59 Uhr. Wenn das Gericht nicht um die Ecke ist, geht das eigentlich nur per richtigem, altmodischen Fax. Ein Computerfax und eine Mail reichen aus formalen Gründen meist nicht, die normale Post dauert. Warum das von den Gerichten so gehandhabt wird, ist aber schon wieder eine andere Geschichte.

„Falls Ihnen die Vorschrift nicht bekannt sein sollte“

Ich möchte nicht von Arroganz sprechen, aber ein wenig hochnäsig klingt es schon, wenn mir eine Oberstaatsanwältin Folgendes schreibt:

… übersende ich vorsorglich die Belehrung über den Rechtsbehelf, falls Ihnen die Vorschrift des § 172 Abs. 2 S. 1 StPO nicht bekannt sein sollte.

Ich erzähle kurz den Hintergrund. Die betreffende Oberstaatsanwältin arbeitet für eine Generalstaatsanwaltschaft. Für eine Mandantin hatte ich gegen einen Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt. Darüber musste nun jene Dame entscheiden.

Tat sie auch, aber – einige Details lasse ich jetzt mal weg – dem Schreiben war genau jenes Papier nicht beigefügt, das nach § 172 Abs.2 StPO eine wichtige Rolle spielt: die Rechtsbehelfsbelehrung. Diese Belehrung sieht das Gesetz zwingend vor, anderenfalls beginnt die Monatsfrist für den sogenannten Klageerzwingungsantrag nicht zu laufen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Geschädigte wie in meinem Fall einen Anwalt hat. Es kommt also nicht darauf an, ob mir als Anwalt eine gesetzliche Vorschrift bekannt ist. Oder nicht. Sondern darauf, ob die Belehrung erfolgt ist. Das macht übrigens doppelt Sinn: Zum einen muss ich der Mandantin dann nicht langwierig erklären, wieso wir jetzt nur einen Monat Zeit für den Antrag haben. Ganz praktisch ist die Rechtsbehelfsbelehrung so nebenbei auch für das Anwaltsbüro, weil dann im Sekretariat niemand lange grübeln muss, welche Frist denn nun gelten könnte. (Solche Klageerzwingungssachen mache ich jedenfalls nicht drei Mal in der Woche.)

Aber letztlich sage ich in Richtung der Oberstaatsanwältin: Geschenkt, denn mir hat die kleine Posse nun knappe zwei Wochen zusätzliche Luft verschafft, um den nicht ganz unkomplizierten Antrag einzutüten. Die Frist beginnt halt erst, wenn die Belehrung tatsächlich vorliegt. Dass sie die Belehrung zunächst vergessen hat, gibt die Oberstaatsanwältin ja mehr oder weniger freimütig zu. Nur darauf kam es mir an, denn ich wollte mich später nicht anhören müssen, angeblich wäre die Belehrung doch beim ersten Schreiben dabei gewesen.

So dumm sind Instagrammer nicht

Das Oberlandesgericht Hamburg hält Instagrammer für schlau. Oder sagen wir, für schlau genug, dass sie problemlos durchschauen, wenn ihnen Influencer Werbebotschaften servieren. Genau deshalb, so das Gericht, müsse eine Influencerin mit 1,4 Millionen Abonnenten eventuelle Werbung auch nicht als Werbung kennzeichnen.

Thema das Rechtsstreits waren Postings, in denen die Influencerin zwar Produkte präsentiert und anpreist, aber dafür keine (direkte) Bezahlung erhält. Postings, für die sie Geld erhält, kennzeichnet die Hamburgerin ohnehin als Werbung.

Eine Irreführung der Verbraucher sehen die Richter nicht. Sie weisen darauf hin, dass auch die Redakteure von Printmedien Produkte besprechen und persönlich empfehlen. So lange hierfür kein Geld fließe, sei auch das nicht als Werbung kennzeichnungspflichtig. Überdies, so das Gericht, gehe es den Nutzern in sozialen Medien gerade darum, welche Produkte die Influencer empfehlen. Wieso das geschehe, sei für sie zweitrangig. Der kommerzielle (Gesamt-)Hintergrund sei insgesamt so offensichtlich, dass eine Kennzeichnung überflüssig ist.

Es gibt auch anderslautende Urteile, aber Ende letzten Monats hat das Oberlandesgericht München in einem anderen Fall ähnlich entschieden (Aktenzeichen 15 U 142/19).

Jobcenter: Reisekosten auch für Radfahrer

Das Jobcenter kann Leistungsempfänger zu Meldeterminen einbestellen. Fahrtkosten hierfür sind zu erstatten, so das Gesetz. Aber gilt das auch, wenn der Betreffende mit dem Fahrrad anreist? Diese Frage wollte ein Leipziger gerichtlich geklärt wissen.

Das Leipziger Jobcenter hatte Fahrtkosten für den Radfahrer, der auf einem betagten Fahrrad zu seinen Meldeterminen kam, kategorisch abgelehnt. Das ist nach Auffassung des Sozialgerichts nicht zulässig. Vielmehr müsse die Behörde grundsätzlich auch die Anfahrt mit dem Fahrrad entschädigen. Die Höhe stehe allerdings im Ermessen des Jobcenters. Dabei, so das Gericht, bestehe ein Erstattungsanspruch nur in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten. Erhöhte Aufwendungen für wetterfeste Kleidung, größeren Kalorienverbrauch oder Duschen gehörten nicht dazu, dies seien Kosten der individuellen Lebensführung.

Es bleibt also zunächst offen, in welcher Höhe der Kläger entschädigt wird. Anders ausgedrückt: Der nächste Rechtsstreit ist schon programmiert (Aktenzeichen S 17 AS 405/19).

Antwort oder Hose

Verbraucher sein ist nicht immer ein Vergnügen. Habe ich gerade mal wieder selbst erlebt.

Die Geschichte beginnt damit, dass ich bei einem amerikanischen Modelabel online eine Jeans bestellte. Weil die Hose zu kurz war, schickte ich sie zurück und hoffte darauf, dass ich den von mir gezahlten Betrag wieder erhalte. Das wären 36,95 € gewesen, dazu gleich noch mehr.

Der Widerruf des Kaufvertrags wurde bestätigt. Auf meinem Konto landeten aber nur 13,75 €, obgleich definitiv 36,95 € geflossen waren. Auf einen freundlichen Hinweis meldete sich der Kundendienst der Firma:

Sehr geehrter Herr Vetter,

laut meinen Unterlagen wurde der Auftrag retourniert und gutgeschrieben. Bei dieser Bestellung haben Sie einen Gutschein über 25,00 € genutzt. Diese Aktion ist an einem Mindesteinkaufwert gebunden, der nun unterschritten wird. Durch die zurückgesendete Hose beträgt Ihr Einkaufswert 29,05 €. Der abgezogene Gutschein wurde Ihrem Kundenkonto deshalb wieder belastet. Somit haben Sie nur 13,75 € erstattet bekommen.

Wow, was für eine kreative Auslegung. Ich schrieb zurück:

Vielen Dank für Ihre Mitteilung. Allerdings ist bei einem Widerruf der gesamte Kaufpreis für den retournierten Artikel zu erstatten. So sieht es das Gesetz vor.

Ich habe im übrigen auch die ganze Hose zurückgegeben. Falls Sie an Ihrer Auffassung festhalten, schlage ich vor, dass Sie die Hosenbeine in Höhe des Knies abschneiden und mir einen Teil zusenden. Möglichst den oberen. Darauf könnten wir uns einigen.

Ich bat um Antwort oder Hose bis zum 21.06, das war schon eine Frist von zwei Wochen. Ich erhielt die Antwort, die Problematik werde „in der zuständigen Fachabteilung“ geprüft (immerhin nicht in der Schneiderei). Als dann wieder Schweigen eintrat, fragte ich noch mal nach und deutete höflich an, dass ich die Angelegenheit auf jeden Fall geklärt haben möchte – notfalls unter Einschaltung eines Anwalts.

Nun kam ganz schnell eine Antwort:

Leider ist uns ein Fehler unterlaufen. Sie erhalten den Differenzbetrag von 23,20 € innerhalb der kommenden Woche auf Ihre Kreditkarte zurückerstattet.

Es passierte – nichts. Also noch eine Mail, diesmal kam die Antwort schneller:

Leider ist eine Rückzahlung auf Ihre Kreditkarte aus systemtechnischen Gründen nicht möglich. Teilen Sie uns bitte Ihre IBAN+BIC mit, Sie erhalten die Erstattung dann sofort auf Ihr Konto.

Also musste ich noch mal eine Mail mit den Daten schicken. Aber immerhin, jetzt erfolgte die Rückzahlung. Selbst als Anwalt, der sich den ganzen Tag mit rechtlichem Kram beschäftigt, bin ich nun etwas erschöpft. Ob die Firma vielleicht ein klitzekleines bisschen darauf setzt, dass Kunden irgendwann aufgeben und keine Lust mehr haben?