Missglückte Friseurbesuche gibt es täglich in großer Zahl. Was die Kundin eines Friseursalons ins Köln allerdings erlebte, geht weit über einen unbefriedigenden Haarschnitt hinaus. Bei der Blondierung ihres Haares erlitt die Frau in einem handtellergroßen Bereich des Hinterkopfes durch die Blondiercreme Verbrennungen und Verätzungen 1. bis 2. Grades.
Es folgte eine monatelange Schmerz- und Infektionsbehandlung, dann ein aufwendiger dermatologisch-operativer Eingriff. Dennoch blieben der Frau nicht nur dauerhafte Schmerzen, die sie mit Medikamenten bekämpfen musste. Auf dem Hinterkopf behält sie außerdem eine haarlose Stelle. Sein Verschulden mochte der Friseur bis zuletzt nicht einsehen. Er bot der Kundin lediglich einen Friseurgutschein.
So landete der Fall vor Gericht. Das Landgericht Köln sprach der Klägerin 4.000 Euro Schmerzensgeld zu, sie selbst hatte 10.000 Euro verlangt. Das Oberlandesgericht Köln erhöhte die Summe jetzt auf 5.000 Euro. Die gravierenden Folgen rechtfertigten diesen Betrag. Keine Rolle spielt nach Auffassung des Gerichts der Umstand, dass der Friseur eine Haftpflichtversicherung hat. Aus diesem Grund hatte die Klägerin einen Aufschlag gefordert (Aktenzeichen 20 U 287/19).