Wenn sich ein Asylbewerber im offenen Kirchenasyl aufhält, hat er nach 18 Monaten dennoch Anspruch auf erhöhte Sozialleistungen. Dies hat das Landessozialgericht Darmstadt in einem Eilverfahren entschieden.
Ein Mann aus Äthiopien war 2015 nach Deutschland gekommen, sein Asylantrag wurde abgelehnt. Im Februar 2017 schützte ihn eine Frankfurter Gemeinde vor der Abschiebung, indem sie dem Mann Kirchenasyl gewährte. Das wurde der Stadt Frankfurt auch mitgeteilt. Diese unternahm im weiteren Verlauf nichts weiter. Sie wollte dem Mann aber nach 18 Monaten nicht die erhöhten Leistungen gewähren, weil er seinen Aufenthalt rechtsmissbräuchlich sichere.
Das Gericht verweist dagegen darauf, dass die Behörden normalerweise Kirchenasyl respektieren, obwohl sie weiter in der Lage seien, den Aufenthalt zu beenden. Wenn es sich wie hier um offenes Kirchenasyl handele, also der Aufenthaltsort des Betroffenen stets bekannt sei, sei das Kirchenasyl nicht mit einem Untertauchen gleichzusetzen. Verzichte der Staat auf eine Abschiebung und toleriere den Aufenthalt, könne er dem Asylbewerber nicht gleichzeitig Rechtsmissbrauch vorwerfen (Aktenzeichen L 4 AY 5/20 B ER)