Ein Vertragsgenerator ist keine unzulässige Konkurrenz für Anwälte, sondern ein zulässiges Verlagsprodukt. Hierüber belehrt das Oberlandesgericht Köln die Hanseatische Anwaltskammer. Die Kammer hatte gegen den Vertragsgenerator geklagt, weil dieser verbotene Rechtsberatung leiste.
Beanstandet wurden auch die Werbeaussagen „Günstiger und schneller als der Anwalt“ sowie „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“. Die Kölner Richter schauten sich das Produkt an und stellten wenig überraschend fest, dass es sich dabei lediglich um ein Formularbuch 2.0 handelt. Das Programm fragt die juristische Ausgangssituation Schritt für Schritt ab und setzt diese dann in Klauseln um. So kennt man es ja auch von den üblichen Einkommenssteuerprogrammen.
Jedem Nutzer sei klar, dass das Ergebnis von der Qualität der Textbausteine, ihren logischen Verknüpfungen und der richtigen Eingabe durch den Nutzer abhänge. Also genau die gleiche Konstellation, wie wenn sich jemand aus einem Formularbuch, wie es seit Urzeiten angeboten wird, die richtigen Klauseln heraussucht. Das sei schon keine Rechtsberatung im Sinne des Gesetzes, so das Gericht.
Kein Thema in dem Rechtsstreit waren Programme, die tatsächlich mit Künstlicher Intelligenz arbeiten und nicht nur nach einem schematischen Ja-Nein-Code. Wenn so was auf den Markt kommt, kann die Hamburger Anwaltskammer ihr Glück ja vielleicht noch mal versuchen (Aktenzeichen 6 U 263/19).