In Rheinland-Pfalz muss die Mitarbeiterin einer Justizvollzugsanstalt den Dienst quittieren. Sie soll eine mehrmonatige Liebesbeziehung zu einem Gefangenen eingegangen sein.
Bei einer Postkontrolle wurden zahlreiche Briefe aufgefunden, welche die Beamtin dem Gefangenen unter falschem Namen geschickt hatte. Darin soll sie von einem gemeinsamen Leben nach der Haft gesprochen haben. Außerdem hatte die Beamtin Nacktfotos von sich beigelegt. Im Gegenzug gab ihr der Inhaftierte ein T-Shirt von sich, das die Frau mit nach Hause nahm.
Das Oberverwaltungsgericht Koblenz betrachtet die Beamtin als untragbar. Die Frau habe gegen das Distanzgebot im Strafvollzug verstoßen. Die Briefe belegten unzweifelhaft eine Liebesbeziehung. Hierdurch, aber insbesondere durch die Nacktaufnahmen, habe sie sich erpressbar gemacht. Besonders kreidet das Gericht, wie schon die Vorinstanz, der Mitarbeiterin auch an, dass sie sogar nach der Verlegung des Gefangenen versucht habe, mit ihm über Dritte Kontakt zu halten. Dass es keine intime Beziehung gab, sei nicht glaubhaft (Aktenzeichen 3 A 11024/19.OVG).