Kann jemand, der auf seiner Homepage Frauen als „Menschen zweiter Klasse“ verunglimpft, sie als „minderwertige Menschen“ bezeichnet und meint, Frauen seien „den Tieren näherstehend“, als Idiot durchgehen? Zweifellos. Aber betreibt er auch strafbare Volksverhetzung? Ja, befindet das Oberlandesgericht Köln. Volksverhetzung sei auch an einer wesentlichen bzw. sogar der größten Gruppe der Bevölkerung möglich.
Das Landgericht Bonn hatte das noch anders gesehen. Nach Auffassung der Richter schützt § 130 StGB nur hinreichend abgrenzbare Gruppen, die u.a. nach politischer oder weltanschaulicher Überzeugung, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, Beruf oder sozialen Funktionen abgrenzbar sein müssten. Einen abstrakten Schutz der Geschlechtszugehörigkeit biete die Norm dagegen nicht.
Dagegen betrachtet das Oberlandesgericht Köln auch Frauen als „Teile der Bevölkerung“ im Sinne des Gesetzes. Ausdrücklich betonen die Richter unter anderem, der Volksverhetzungsparagraf habe sich zu einem umfassenden Anti-Diskriminierungstatbestand entwickelt. Deshalb müsse auch nicht davon ausgegangen werden, dass nur Minderheiten geschützt sind. Sondern eben auch die Mehrheit.
Das klingt schon sehr weitgehend, zumal wenn man an die „Soldaten-sind-Mörder“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts denkt. Das hatte seinerzeit Pazifisten für diese Aussage freigesprochen, weil eine Ehrverletzung nur in Frage kommt, wenn sich der Spruch gegen einzelne, individualisierte Soldaten richtet. Ähnlich lauten ja auch Urteile in den „ACAB“-Fällen. Es ist also keineswegs ausgemacht, dass Karlsruhe ein so weitgehendes Verständnis des Volksverhetzungs-Paragrafen billigt – gerade mit Blick auf die Meinungsfreiheit. Jetzt muss erst einmal eine andere Kammer des Landgerichts Bonn über den Fall entscheiden (Aktenzeichen III-1 RVs 77/20).