Zum Christoper Street Day hisste das Sächsische Gleichstellungsministerium in Dresden die Regenbogenflagge. Dagegen zog ein Bürger vor Gericht. Er verlangte, dass die Flagge sofort wieder abgehängt wird.
Der Antragsteller sieht in der Schwulen- und Lesbenbewegung eine Weltanschauung, für diese dürfe der Staat nicht werben, ohne seine Neutralitätspflicht zu verletzen. Das Verwaltungsgericht Dresden vermochte dagegen keine unzulässige Bedrohung des herkömmlichen Familienbildes durch eine Flagge zu erkennen. Die Regenbogenfahne drücke nach aktuellem Verständnis Toleranz und Akzeptanz aus und betone die Vielfalt der Lebensformen. Es handele sich um ein überparteiliches Symbol, das keiner politischen Richtung exklusiv zuzurechnen sei. Auch habe der Antragsteller keinen Anspruch darauf, nicht mit Meinungen konfrontiert zu werden, die er nicht teilt.
Etwas hakeliger war wohl ein formales Argument des Antragstellers. Die Verwaltungsvorschrift zur Beflaggung von Dienstgebäuden lasse die Regenbogenfahne gar nicht zu. Ob das der Fall ist, wollte das Gericht allerdings nicht entscheiden. Es handele sich lediglich um eine interne Verwaltungsvorschrift. Diese gebe dem Antragsteller keine eigenen Rechte (Aktenzeichen 6 L 402/20).