Das Amtsgericht möchte einem Mandanten einen Strafbefehl zustellen. Das klappt aber nicht, warum, geht mich erst mal nichts an. Nun erhalte ich folgendes Schreiben:
Eine förmliche Zustellung an Sie konnte nicht erfolgen, da keine Zustellungsvollmacht vorliegt. Eine entsprechende Vollmachtserteilung wäre zur Verfahrensbeschleunigung hilfreich.
Das ist sicher richtig. Aber es ist natürlich die Entscheidung des Mandanten, ob er mir eine Zustellungsvollmacht erteilt. Kann er. Muss er aber nicht. Aber das Gericht kann natürlich fragen.
Nun zum interessanteren Teil des Briefes:
Ist Ihnen eine anderweitige zustellungsfähige Anschrift Ihres Mandanten bekannt? Für eine zeitnahe Rückantwort vielen Dank im voraus.
Dazu könnte ich allenfalls etwas sagen, sofern mein Mandant mit der Weitergabe seiner aktuellen Adresse einverstanden ist. Stichwort Schweigepflicht. Zu dieser gehört eben auch, dass ich dem Gericht nicht mit Adressdaten aushelfe, jedenfalls nicht ohne Einverständnis des Auftraggebers.
Wenn ich der freundlichen Bitte also nachgebe, könnte ich mich früher oder später beim selben Richter auf der Anklagebank wiederfinden. Wegen Parteiverrats, § 356 StGB. Immerhin könnte ich dann versuchen, dass er auf meiner Seite Platz nehmen muss. Wegen Anstiftung zu eben diesem Parteiverrat.
Ich lass es lieber und spare sie mir, die „zeitnahe Rückantwort“.