Ein verbotenes Autorennen setzt nicht unbedingt voraus, dass sich zwei oder mehr Fahrzeuglenker tempomäßig überbieten wollen. Vielmehr kann man auch alleine ein Autorennen im Sinne des Gesetzes veranstalten – zum Beispiel auf der Flucht vor einem Zivilfahrzeug der Polizei. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln.
Ein 28-Jähriger war um drei Uhr nachts mit seinem Auto in Aachen unterwegs. Er hatte 1,3 Promille im Blut, als er sich von einem Auto bedrängte fühlte und mit 140 Stundenkilometern davonraste (erlaubt waren 70 km/h). Nach einer gewissen Strecke hielten ihn die Beamten an.
Das Amts- und Landgericht sahen kein verbotenes Autorennen im Sinne von § 315d StGB. Die 3. Variante sei nicht erfüllt, weil die Situation keinen „Wettbewerbscharakter“ gehabt habe. Das Oberlandesgericht Köln betont dagegen, es reiche aus, wenn der Täter grob rücksichtslos fahre und in der Absicht handele, die in der jeweiligen Situation höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen. Das Tempo müsse dabei nicht sein Hauptanliegen sein. Auch andere Ziele kämen in Betracht, etwa dem Beifahrer zu imponieren, die Fahzeugleistung zu testen oder – wie im entschiedenen Fall – ein Polizeiauto abzuhängen.
Ähnlich haben schon andere Gerichte entschieden. Der Beschluss zeigt einmal mehr, wie weit der „Raserparagraf“ ausgelegt werden kann. Die Abgrenzung zu einem bloßen Tempoverstoss wird dadurch nicht gerade einfacher (Aktenzeichen III-1 RVs 45/20).