In jedem Dienst- und Arbeitsverhältnis dürfen Beschäftigte (ab-)gemahnt werden, wenn sie zu wenig leisten. Bei Richtern ist das nicht so einfach, denn sie genießen ja eine gesetzlich normierte Unabhängigkeit. Ganz der Arbeitskontrolle entzogen ist aber auch ein Richter nicht, so zeigt es das Ende eines jahrelangen Rechtsstreits.
Die frühere Präsidentin des Oberlandesgerichts Karlsruhe hatte einen Richter ermahnt, weil dieser auf einer Vollzeitstelle über viele Jahre hinweg weniger Fälle erledigte als etwa ein Halbtagsrichter. Der Jurist wollte das nicht akzeptieren. Er betrachtet sich halt als supergründlich, deshalb müsse er mehr Zeit für seine Urteile aufwenden.
Nach einem langen Weg durch die Instanzen hat das Dienstgericht des Bundes in Karlsruhe nun entschieden, dass vernünftige Erledigungszahlen sehr wohl ein Maßstab sind, an dem sich auch Richter messen lassen müssen. Die richterliche Unabhängigkeit sei bei einer Ermahnung nur beeinträchtigt, wenn dem Richter ein Pensum abverlangt wird, das er oder ein vergleichbarer Richter sachgerecht gar nicht mehr bewältigen kann. Krasse Minderleistung im Vergleich zu einem sachgerechten Standard kann also zu einem Vorhalt und einer Ermahnung führen (Aktenzeichen RiZ (R) 3/19).