In den letzten Tagen machten die Wohn- und Arbeitsverhältnisse bei fleischverarbeitenden Betrieben Schlagzeilen. Jetzt rückt eine ähnliche Problematik in den juristischen Fokus: die Situation in Flüchtlingsheimen. Das Verwaltungsgericht Münster gestattet in einem heute veröffentlichen Beschluss einer schwangeren Frau und ihrem Ehemann, außerhalb der Unterkunft zu wohnen.
Die Antragsteller hatten geltend gemacht, in der Aufnahmeeinrichtung Rheine sei der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht einzuhalten. Außerdem müssten sie sich Sanitäranlagen mit anderen Bewohnern teilen; Desinfektionsmittel werde nicht zur Verfügung gestellt. Die Stadt Rheine, so das Gericht, konnte nicht nachvollziehbar darlegen, dass die Corona-Schutzanforderungen eingehalten werden.
Das Gericht weist darauf hin, dass die zahlreichen Corona-Maßnahmen zeigen, wie wichtig gerade die Einhaltung des Mindestabstands sei. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn diese strengen Anforderungen in Flüchtlingsunterkünften plötzlich nicht mehr so wichtig seien. Es sei auch Aufgabe der Stadt Rheine, von sich aus für die Einhaltung der Regeln zu sorgen. Die hochschwangere Antragstellerin sei überdies besonders gefährdet (Aktenzeichen 6a L 365/20).