Versammlungen dürfen in Nordrhein-Westfalen momentan zwar stattfinden, aber nur mit behördlicher Genehmigung und meist nur unter Auflagen. Mit einer dieser Auflagen musste sich jetzt das Verwaltungsgericht Köln beschäftigen. Die Stadt hatte die Veranstalter einer Kundgebung verpflichtet, dass sich alle Teilnehmer mit Name, Anschrift und Telefonnummer in eine Liste eintragen.
Die (anonyme) Teilnahme an Versammlungen ist ein Grundrecht. Deshalb kam es für das Gericht darauf an, ob der Infektionsschutz die Auflage rechtfertigt. Zwar könne die Liste durchaus sinnvoll sein, so das Gericht. Allerdings sei die Verhältnismäßigkeit zu betrachten. Von einer voraussichtlich diszipliniert durchgeführten Demonstration gehe bei Wahrung des Abstandsgebots keine größere Infektionsgefahr aus also von vielen anderen Tätigkeiten, die jetzt auch wieder erlaubt sind. Dort würden aber keine Namenslisten gefordert. Überdies, so das Gericht, sei ja auch nicht gewährleistet, dass Teilnehmer unter diesen Umständen ihre wahren Kontaktdaten angeben.
Für unbedenklich hält es das Gericht, dass die Teilnehmer um freiwillige Angabe der Daten gebeten werden (Aktenzeichen 7 L 809/20).