In Schleswig-Holstein können Tattoo-Studios darauf hoffen, entgegen der derzeit gültigen Regelung wieder arbeiten zu können. Das Verwaltungsgericht Schleswig erließ zu Gunsten eines Tattoo-Artisten eine einstweilige Verfügung und erlaubt ihm den Geschäftsbetrieb – unter einer Bedingung.
Nach der Entscheidung darf zwar tätowiert werden, aber nicht im Gesichtsbereich. Wird dies beachtet, sei das Ansteckungsrisiko vertretbar. Wenn Kosmetikstudios und Nageldesigner wieder aufmachen dürften, verstoße es gegen den Gleichheitsgrundsatz, Tattoo-Studios weiter geschlossen zu halten (1 B 74/20).