Zu den weitgehend unbekannten Grundrechten gehört Art. 17 GG. Danach hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Klingt an sich nach einer Selbstverständlichkeit (im Rechtsstaat), jedoch musste sich jetzt das Bundesverwaltungsgericht genau mit diesem Grundrecht beschäftigen.
Ein Bürger hatte Briefe an die Kreisräte und den Landrat des Kreises Rottweil geschickt. Darin protestierte er gegen illegale Waffenexporte und forderte die Empfänger auf, ihre politischen Einflussmöglichkeiten geltend zu machen. Die Anschrift enthielt jeweils den Namen und die Funktonsbezeichnung des Empfängers; gerichtet waren die Briefe „c/o Landratsamt Rottweil“.
Das Landratsamt ist nach dem Gesetz die „Geschäftsstelle“ des Kreistages. Diese schickte dem Kläger jedoch die meisten Briefe zurück, weil sie nach eigenen Angaben grundsätzlich keine Briefe von Einzelpersonen an die Kreisräte weiter leite. Das ist, so das Bundesverwaltungsgericht, nicht mit Art. 17 GG vereinbar. Hinzu kam, dass einige Kreisräte doch die Brief erhielten. Das verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, so das Gericht. Denn alle Kreisräte müssten selbst gleichermaßen die Möglichkeit haben, zu prüfen, ob es sich bei einer Eingabe um eine „Petition“ im Sinne des Art. 17 GG handelt.
Der Verwaltungsgerichtshof des Landes hatte als Vorinstanz die Klage noch komplett abgewiesen (Aktenzeichen 8 C 12.19).