Auch aus Bayern gibt es nun eine Entscheidung zur Maskenpflicht. Der Verwaltungsgerichtshof lehnt den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, weil sich die Maskenpflicht voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Ein Bürger hatte sich mit der Begründung gewehrt, die Maske sei nicht erforderlich, es gebe auch keine Rechtsgrundlage für die Anordnung.
Die Richter gehen dagegen davon aus, dass die Maskenpflicht auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes angeordnet werden darf. Die Gesichtsmaske scheine geeignet zu sein, um die Infektionszahlen zu reduzieren oder jedenfalls einzudämmen. Probleme mit der Rechtmäßigkeit könne es allerdings geben, weil die derzeit geltende Regelung gar keine Ausnahmen zulässt. Diese Frage müsse aber im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Bis dahin habe im Zweifel der Gesundheitsschutz Vorrang, zumal die Maske ja nicht überall, sondern nur in Geschäften sowie in Bussen und Bahnen getragen werden müsse (Aktenzeichen 20 NE 20.926).
Nachtrag: Ebenso entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in Hessen (Aktenzeichen 8 B 1153/20.N)