Die Maskenpflicht ist hinzunehmen. Zumindest derzeit, so eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg. Eine Frau hatte gegen die Maskenpflicht geklagt, sie sieht ihre allgemeine Handlungsfreiheit und ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt.
Das Oberverwaltungsgericht lässt es ausdrücklich offen, ob gerade Behelfsmasken wirklich etwas bringen. Es sei jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sich das Infektionsrisiko mindert. Demgegenüber sei die Beeinträchtigung für Beschaffung und Tragen der Maske eher gering. Jeder habe es auch selbst in der Hand, die Maske nicht zur „Virenschleuder“ werden zu lassen.
Im Eilverfahren überwiege das Allgemeininteresse an der Maskenpflicht. Ob die Anordnung tatsächlich rechtmäßig sei, wäre dann in einem späteren Hauptsacheverfahren zu prüfen (Aktenzeichen 13 MN 119/20).