Die Stadt Hamburg hat in ihrer Corona-Schutzverordnung sogar komplett verboten, dass Eltern ihre Kinder besuchen dürfen, die in einem Kinderschutzhaus untergebracht sind. Diese Regelung beanstandet das Verwaltungsgericht Hamburg in einem aktuellen Beschluss.
Die Hamburger Vorschriften untersagen es Eltern, ihre in einer Kinderschutzeinreichtung untergebrachten Kinder zu besuchen. Eine Ausnahme ist nicht vorgesehen. Dies ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, so das Verwaltungsgericht. Vielmehr müsse abgewogen werden, ob der Gesundheitsschutz Vorrang hat. Dabei komme es auf die Qualität der bisherigen Eltern-Kind-Beziehung an, ebenso auf die Häufigkeit der bisherigen Umgangskontakte.
Das Gericht sieht auch einen Widerspruch daran, dass Eltern ihre Kinder im Krankenhaus in Einzelfällen besuchen dürfen (Aktenzeichen 11 E 1630/20).