Auch wenn ab Montag Geschäfte teilweise wieder öffnen dürfen – für alle Betriebe gilt dies nicht. Neben Restaurants müssen auch Fitnessstudios weiter zu bleiben. Diese Anordnung hält das Oberverwaltungsgericht Münster für korrekt, wie es jetzt in einem Eilverfahren entschieden hat.
Ein Bielefelder Sportstudio hatte sich gegen die Schließungsverfügung gewehrt, unter anderem mit der Begründung, dass bei individuellem Training das Abstandsgebot eingehalten werden kann, insbesondere auch durch eine Beschränkung der Personen, die gleichzeitig ins Studio dürfen. Dennoch sehen die Richter ein erhöhtes Infektionsrisiko, etwa bei unvermeidlichen Begegnungen im Trainingsbereich, in Umkleiden und Duschen.
Beim Sport werde auch intensiver geatmet, so dass mehr virushaltige Tröpfchen in die Luft gelangen könnten. Außerdem würden die Sportgeräte hintereinander berührt, Schmierinfektionen seien nicht ausgeschlossen (Aktenzeichen 13 B 440/20.NE).