Zu den Corona-Maßnahmen der Landesregierungen gibt es nun Entscheidungen von Verwaltungsgerichten. Hierbei handelt es sich regelmäßig um Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz. Hierbei prüfen die Gerichte nur summarisch, ob die angefochtene Regelung vermutlich rechtmäßig ist. Hier einige Entscheidungen in Kurzfassung:
– Die Sächsische Corona-Verordnung ist wohl rechtmäßig, auch was die strengen Beschränkungen der Fortbewegungsfreiheit auf das „Umfeld des Wohnbereichs“ betrifft. Das Gericht stellt aber klar, dass hierunter ein Radius von 10 bis 15 Kilometern rund um die eigene Wohnung gemeint sein dürfte (Aktenzeichen 3 B 111/20).
– Einzelhandelsgeschäfte in NRW müssen weiter geschlossen bleiben, wenn sie die Bevölkerung nicht mit „Grundbedarf“ versorgen. Das Oberverwaltungsgericht sieht im Infektionsschutzgesetz derzeit eine ausreichende Rechtsgrundlage. Es weist den Antrag einer Firma zurück, die „Haushaltswaren und Geschenkartikel im Tiefpreissegment“ verkauft (Aktenzeichen 13 B 398/20.NE).
– Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen betrachtet Beschwerden gegen die Corona-Verordnungen derzeit als unzulässig. Die Antragsteller müssten den normalen Rechtsweg einhalten, das heißt sich gegen konkrete Einzelanordnungen wehren oder ein Normenkontrollverfahren einleiten. Dafür seien zunächst die Verwaltungsgerichte zuständig (Aktenzeichen 32/20.VB-1, 33/20.VB-2).
– Die Besuchseinschränkungen in Berliner Pflegewohnheimen sind voraussichtlich durch das Infektionsschutzgesetz gedeckt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg weist einen Eilantrag zurück (Aktenzeichen 11 S 14/20).
– Das Verwaltungsgericht Aachen erlaubt einem Weinhändler, sein Geschäft weiter offen zu lassen. Die Stadt Aachen meinte, die Verkaufserlaubnis für Lebensmittel zur Sicherstellung des „Grundbedarfs“ müsse einschränkend ausgelegt werden. Nach Auffassung des Gerichts ist Wein aber ein Lebensmittel (7 L 259/20).
– Ein Fliesenmarkt in Bremen muss geschlossen bleiben. Der Antragsteller hatte geltend gemacht, ein Fliesenmarkt sei ein Unterfall des Baumarktes. Baumärkte dürfen offen bleiben. Laut dem Gericht zeichnet sich ein Baumarkt aber durch eine breitere Palette an Produkten aus, die Kunden für unaufschiebbare Reparaturen benötigen. Fliesenverlegung sei dagegen nicht unaufschiebbar (Aktenzeichen 5 V 604/20).
– Das Oberverwaltungsgericht Hamburg untersagt eine Versammlung auf der Freifläche des St. Pauli Fischmarktes. Die Veranstaltung sollte die Situation in griechischen Flüchtlingslagern thematisieren (Aktenzeichen 3 E 1568/20). Das Verwaltungsgericht Schleswig untersagt eine Versammlung in der Lübecker Innenstadt (3 B 30/20). Das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) verbietet eine Demonstration von zwei Personen (Aktenzeichen 4 L 333/20.NW).
– Die Berliner Corona-Verordnung verletzt nicht die Berufsfreiheit eines Rechtsanwalts, so das Verwaltungsgericht Berlin. Der Jurist hatte sich dagegen gewehrt, dass Anwälte nur noch in dringenden Fällen aufgesucht werden dürfen und dass Betroffene bei einer Kontrolle dann wohl auch erklären müssen, warum sie zum Anwalt gehen (Aktenzeichen 14 L 31.20).
– Das Anreiseverbot zu Nebenwohnsitzen in Nordfriesland ist rechtlich nicht zu beanstanden, so das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Aktenzeichen 3 MB 8/20, 3 MB 11/20).