Wenn sich ein Lehrer für ein offizielles Klassenfoto mit zur Schülergruppe stellt, muss er sich auch die Veröffentlichung des Bildes in einem Schuljahrbuch gefallen lassen. Ein Lehrer in Rheinland-Pfalz hatte gegen das Bild geklagt, weil er sein Persönlichkeitsrecht verletzt sah.
Ein Schuljahrbuch ist jedoch ein Zeugnis für das Zeitgeschehen, meint das Verwaltungsgericht Koblenz. Auch für Ereignisse mit regionaler oder lokaler Bedeutung bestehe ein Informationsinteresse. Ein Schuljahrbuch erfülle dieses Interesse. Das Persönlichkeitsrecht des Lehrers trete in diesem Zusammenhang zurück, zumal er im dienstlichen Bereich und noch dazu in keiner Weise unvorteilhaft abgelichtet worden sei. Seine Zustimmung zu der Veröffentlichung habe er zumindest schlüssig erteilt, da Klassenfotos an der Schule schon früher in Schuljahrbücher eingestellt wurden. Daran ändere es auch nichts, dass der Lehrer nach eigenen Angaben von einer Kollegin für das Foto überredet wurde.
Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat die Entscheidung erster Instanz nun bestätigt (Aktenzeichen 5 K 101/19.KO).