Bei den Corona-Lockerungen im Einzelhandel stößt vor allem eine Regelung auf Unverständnis: Geschäfte bis 800 Quadratmetern Ladenfläche dürfen öffnen, größere dagegen nicht.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bewertet die Maßnahme in einem heute veröffentlichten Beschluss als grundgesetzwidrig. Die Richter sehen unter anderem einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Kernaussage: Die Ladenfläche ist kein entscheidendes Kriterium, sondern die möglichen und konkreten Möglichkeiten zur Begrenzung der Infektionsgefahr.
Die Richter lassen die Verordnung aber trotzdem in Kraft, weil diese ohnehin am 2. Mai ausläuft. Für eine mögliche Verlängerung der 800-Quadratmeter-Regelung wird das Eis aber sehr dünn. Ausdrücklich stellt das Gericht klar, dass auch Läden mit einer Verkaufsfläche über 800 Quadratmetern schon jetzt öffnen dürfen, wenn sie ihre Verkaufsfläche entsprechend reduzieren.
Den Beschluss kann man hier abrufen.