Seit heute gelten die neuen Schutzvorschriften wegen des Corona-Virus. Die nordrhein-westfälische Regelung kann man zum Beispiel hier nachlesen. Auf eine Ausgangssperre wird verzichtet, im Kern läuft es darauf hinaus, dass sich – Angehörige und Kinder ausgenommen – nicht mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit „versammeln“ dürfen.
Womit wir schon beim Thema wären, das ich ansprechen möchte. Denn offenbar gibt es Missverständnisse in die Richtung, dass sich ab jetzt auch nur noch zwei Personen, die sich nicht näherstehen, gemeinsam in einer Wohnung aufhalten dürfen. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Regelung bezieht sich nur nur auf den „Aufenthalt im öffentlichen Raum“. Für Wohnungen (und auch private Gärten) gibt es derzeit keine Einschränkungen in NRW und den Bundesländern, die vergleichbare Regelungen geschaffen haben.
Mit anderen Worten: Es ist nach wie vor zulässig, dass sich Menschen in NRW gegenseitig besuchen, und zwar auch in größerer Zahl. So lange die „Anreise“ höchstens in Zweiergruppen erfolgt, ist vom Tinder-Date bis zur Geburtstagsfeier also alles weiter erlaubt – so nachteilig das mit Blick auf das Verbreitungsrisiko des Corona-Virus auch sein mag. (Es kann sein, dass eure Kommune „Veranstaltungen“ verboten hat. Darunter sind private Feiern, zumindest im kleineren Umfang, aber nach meinem Verständnis nicht erfasst.)
Im Ergebnis hat die Landesregierung richtig gehandelt, wenn sie keine Regelungen trifft, die letztlich nicht überprüfbar sind. Schwer vorstellbar nämlich, dass Ordnungsämter oder die Polizei sich Zutritt zu Wohnungen verschaffen, um dort Kontrollen vorzunehmen. Überdies sollte man auch keine Möglichkeiten eröffnen, auf welche die Blockwarte unter unseren Mitbürgern nach Jahrzehnten erzwungener Inaktivität nur warten.
Gegen offenkundige Corona-Partys im privaten Raum könnten die Ordnungsämter allerdings auch in NRW einschreiten, wenn sie eine „Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ annehmen, was natürlich unschwer möglich ist.
Die bayerische Regelung ist in diesen Punkten übrigens rigoroser. In Bayern ist das Verlassen der Wohnung für einen Besuch nämlich nur dann erlaubt, wenn dieser näherstehenden Personen dient (Ziff. 3g). Dass aber auch die bayerischen Vorgaben nicht so knallhart sind, wie sie daherkommen, habe ich bereits am Freitag erläutert.